Urheberrecht

Zu den wichtigsten geistigen Eigentumsrechten zählt das Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt literarische Werke, wissenschaftliche Publikationen sowie Kunst und ist im Urheberrechtsgesetz festgelegt. Der Urheber eines Werks genießt ab dem Zeitpunkt urheberrechtlichen Schutz, wo er das Werk erstellt hat. Dafür braucht das Werk nicht registriert zu werden, das Urheberrecht gilt automatisch und verfällt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Originell und sinnlich wahrnehmbar

Nicht alle menschlichen Kreationen unterliegen dem Urheberrecht. Nur Werke mit einem eigenen, ursprünglichen Charakter, die den persönlichen Stempel des Urhebers tragen, können auch urheberrechtlich geschützt werden. Darüber hinaus muss das Werk sinnlich wahrnehmbar sein. Eine Idee für ein Gedicht, die nur im Kopf einer Person existiert, ist nicht geschützt.

Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke:

  • Schriften wie beispielsweise Romane, Novellen, (Nikolaus-) Gedichte, Briefe, Abfassungen, Telefonbücher, Werbetexte und Slogans
  • Musikkompositionen
  • Theaterstücke, Choreografien und Pantomimen
  • Filme und Videoclips
  • Gemälde, Zeichnungen, Karikaturen, Bilddrucke, Comics, grafische Arbeiten
  • Banknoten
  • Architektonische Werke
  • Fotos
  • Werke der Bildenden Kunst
  • Produkte mit industrieller oder handwerklicher Gestaltung
  • Software

Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte des Urhebers beinhalten das Alleinrecht zur Veröffentlichung des geschützten Werks sowie das Alleinrecht zu dessen Vervielfältigung. Diese Rechte sind übertragbar. Die Veröffentlichung beinhaltet u.a. die Ausstrahlung eines Programms, die Aufführung eines Theaterstücks oder das Drucken und Veröffentlichen eines Buches. Auch das Hochladen eines Werkes in das Internet ist eine Form der Veröffentlichung. Die Vervielfältigung ist die Erstellung von identischen Exemplaren des Werkes. Dazu kann man das Werk kopieren, nachmachen, ausdrucken oder das Werk aus dem Internet herunterladen. Insbesondere diese letztere Art der Vervielfältigung ist Ursache vieler juristischer Diskussionen.

Persönlichkeitsrechte

Zudem hat der Urheber gewisse Persönlichkeitsrechte. Damit soll der ideelle Wert des Werks geschützt werden. Diese Rechte beinhalten das Recht auf Namensnennung, das Recht des Urhebers, Änderungen am Werk zu verweigern sowie das Recht, gegen jegliche Beeinträchtigung des Werks vorzugehen. Diese „moralischen“ Rechte sind nicht übertragbar und der Urheber kann sich somit auch dann auf diese Rechte berufen, wenn er sein Urheberrecht an eine andere Partei übertragen hat.

Die Übertragung von Urheberrechten

Das Urheberrecht wird häufig an Drittparteien übertragen. Dies ist beispielsweise bei Künstlern der Fall, die ihre Musik bei einer Plattenfirma herausgeben möchten, oder bei Theaterautoren, die einer Theatergesellschaft die Genehmigung erteilen, ein von ihnen geschriebenes Theaterstück aufzuführen. Zur Übertragung des Urheberrechts ist eine entsprechende Urkunde erforderlich (Artikel 2 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes). Im Fall einer Übertragung überträgt der Urheber – normalerweise gegen Bezahlung – die Kontrolle über die weitere Nutzung seines Werkes an eine andere Partei. Eine Urkunde ist im Prinzip ein „unterzeichnetes Schriftstück, das so konzipiert ist, dass es als Beweismittel dient”. Seit dem 1. Juli 2010 spezifiziert das Gesetz (Artikel 156a Rv.) jedoch, dass Urkunden auch in anderer Weise als nur schriftlich erstellt werden können, sofern die entsprechende Festlegung gewisse (strenge) Bedingungen erfüllt, die beispielsweise von einer digitalen Datei, wie beispielsweise einem PDF-Dokument, erfüllt werden können. Darüber hinaus ist auch wichtig, dass eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Übertragung des Urheberrechts im Prinzip gültig ist. Das kann anders sein, als die Bedingungen unterzeichnet wurden, aber dann muss schon deutlich sein, dass dies als Beweis für die darin spezifizierte Übertragung dienen soll. Und das ist normalerweise nicht der Fall.

Die Urheberrechtslizenz

Eine andere Möglichkeit besteht darin, das Urheberrecht nicht zu übertragen, sondern vielmehr ein Recht zur Nutzung des Urheberrechts zu erteilen. Dies wird als Lizenz bezeichnet. Damit erteilt der Urheber de facto einer Drittpartei die Genehmigung, sein Werk für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines bestimmten Gebiets zu verwerten. Das Eigentum an dem Werk verbleibt in diesem Fall beim Urheber, der eine Lizenzgebühr erhält. Eine Lizenz kann ausschließlich sein (dies bedeutet, dass es dem Urheber nicht mehr frei steht, die Rechte auch Dritten zu erteilen). Zudem kann eine Lizenz spezifizieren, dass der Inhaber der Lizenz seinerseits wiederum eine Unterlizenz erteilen darf.

Einschränkungen des Urheberrechts

Der Gesetzgeber hat einige wichtige Einschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht spezifiziert. Beispielsweise darf die Presse im Zusammenhang mit der Pressefreiheit ohne Genehmigung Werke zitieren oder übernehmen, sofern dabei die Quelle angegeben wird. Darüber hinaus dürfen Verbraucher für eigene persönliche Zwecke ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopieren (das ist die so genannte Hauskopie). Auch für das Bildungswesen gilt eine Ausnahme. Der Fachanwalt für geistige Eigentumsrechte von AMS Advocaten kann Ihnen bei diversen Aspekten im Zusammenhang mit dem Urheberrecht behilflich sein, wie beispielsweise bei der Erstellung von Übertragungsurkunden für Urheberrechte, Lizenzvereinbarungen oder Streitfällen im Zusammenhang mit der Verletzung geistiger Eigentumsrechte.

Ein Fachanwalt für geistige Eigentumsrechte in Amsterdam

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