Das Wettbewerbsverbot

Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge können Wettbewerbsverbote enthalten. Nach dem Gesetz muss ein Wettbewerbsverbot mit mehrjährigen Arbeitnehmern schriftlich vereinbart worden sein. Ein Wettbewerbsverbot bedeutet, dass der fragliche Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in seiner Wahl einer neuen Tätigkeit eingeschränkt ist. Beim Wettbewerbsverbot muss gemäß des Arbeitsrechts angegeben werden, welche Arbeiten genau davon betroffen sind. Da ein Wettbewerbsverbot die schwerwiegenden Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt, selbst zu entscheiden, in welcher Weise er seinen Lebensunterhalt verdient, entstehen immer wieder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten, die auch vor Gericht ausgehandelt werden müssen.

Das Schriftformerfordernis beim Wettbewerbsverbot

Insbesondere das Schriftformerfordernis gibt Anlass zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten (Prozessen). Diesem Erfordernis liegt der Gedanke zugrunde, dass der Arbeitnehmer dann doch zumindest gut über die möglichen Folgen eines Wettbewerbsverbots hat nachdenken müssen. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof u.a. geurteilt, dass ein Wettbewerbsverbot erneut schriftlich vereinbart werden muss, wenn ein Arbeitnehmer von einer Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft des Konzerns überwechselt. Eine weitere beispielhafte Situation, in der es aufgrund des Arbeitsrechts erforderlich ist, ein Wettbewerbsverbot erneut zu vereinbaren, ist der Fall, wo ein Unternehmen (eine Firma) in eine B.V. oder eine N.V. eingebracht wird. Auch wenn die Funktion des Arbeitnehmers eingreifend verändert wird (so dass das Wettbewerbsverbot eine größere Belastung darstellt), muss das Wettbewerbsverbot erneut schriftlich vereinbart werden.

Regelung bezüglich der Arbeitsbedingungen

Normalerweise ist das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag selbst enthalten. Im Jahr 2008 hat der Staatsgerichtshof jedoch geurteilt, dass ein Wettbewerbsverbot auch in eine Regelung bezüglich der Arbeitsbedingungen aufgenommen werden kann. Wenn im Arbeitsvertrag oder in einem Schreiben auf eine Regelung bezüglich der Arbeitsbedingungen verwiesen wird und der Arbeitnehmer sich durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrags oder Schreibens mit dem Inhalt der beiliegenden Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt, dann ist gemäß des Arbeitsrechts das Schriftformerfordernis erfüllt.

Interessenabwägung

Abgesehen von diesen formellen Voraussetzungen für das Wettbewerbsverbot sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmer (beziehungsweise deren Fachanwälte für Arbeitsrecht) den Richter bitten, das Wettbewerbsverbot gänzlich oder teilweise aufzuheben. Dies ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer durch diese Klausel im Verhältnis zu den schützenswerten Belangen des Arbeitgebers in unangemessener Weise benachteiligt wird. Hierbei handelt es sich somit um eine Interessenabwägung im Rahmen des Arbeitsrechts. Der Richter kann urteilen, dass ein Wettbewerbsverbot bezüglich der Art der Arbeiten, auf die es sich bezieht, eingeschränkt wird, aber der Richter kann auch die Dauer des Wettbewerbsverbots sowie dessen geographische Gültigkeit einschränken.

Ein Fachanwalt für Wettbewerbsverbote

Das Wettbewerbsverbot kann somit in unterschiedlicher Weise Rechtsstreitigkeiten (Prozesse) nach sich ziehen. Wenn Sie ein Problem mit einem Wettbewerbsverbot haben, ist es empfehlenswert, eine Rechtsberatung bei einem Spezialisten für Arbeitsrecht einzuholen. Der Anwalt von AMS Advocaten hat viel Erfahrung mit der Beilegung von Streitfällen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot. In dieser Hinsicht steht der AMS-Anwalt sowohl Arbeitgebern wie auch Arbeitnehmern zur Seite. Wenn Sie ein diesbezügliches Problem haben, bietet Ihnen der Fachanwalt für Arbeitsrecht bei AMS Advocaten gern eine entsprechende Rechtsberatung an.