Handelsnamenrecht
Ein Handelsname ist nicht mehr als der Name, unter dem ein Unternehmen firmiert (Artikel 1 des Handelsnamensgesetzes). Um Täuschungen oder Verwechslungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden, genießt der Unternehmer Handelsnamenschutz. Das bedeutet, dass ein anderes Unternehmen nicht den gleichen Handelsnamen verwenden darf, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Das Handelsnamenrecht ist im Prinzip zeitlich unbegrenzt, zumindest solange das Unternehmen den Namen als Handelsnamen führt.
Keine Registrierung erforderlich
Ein Handelsname braucht für seinen Schutz nicht in das Handelsregister eingetragen worden zu sein. Das Unternehmen, das einen bestimmten Handelsnamen zuerst in den gesellschaftlichen Verkehr gebracht hat und ihn weiterhin führt, genießt den Schutz. In diesem Fall muss der Handelsname allerdings tatsächlich in der Öffentlichkeit verwendet werden. Diese Nutzung kann sich daraus ergeben, dass der Name auf dem Briefpapier verwendet wird, an der Fassade des Firmengebäudes erscheint, in Werbeaussagen vorkommt, aber auch aus einer Eintragung in das Handelsregister der Industrie- und Handelskammer. Übrigens kann das Handelsregister auch behilflich sein, wenn ein Unternehmen vor der Wahl eines Handelsnamens feststellen möchte, ob ein bestimmter Name bereits reserviert ist oder nicht.
Bedingungen für Handelsnamen
Allerdings muss der Handelsname einige Voraussetzungen erfüllen, bevor er auch geschützt ist. Beispielsweise darf der Handelsname selbst nicht irreführend sein. Ein Einzelunternehmen oder eine offene Handelsgesellschaft darf daher nicht unter der Bezeichnung Jansen B.V. laufen; auch darf der Name nicht irreführend sein, was die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte betrifft. Zudem darf der Name kein bereits bestehendes Markenrecht verletzen. Selbstverständlich genießt ein Handelsname keinen Schutz, wenn er einem älteren Handelsnamen (fast) genau entspricht.
Welchen Schutz bietet ein Handelsname?
Auf Basis des Handelsnamenrechts kann ein Unternehmer gegen andere Firmen vorgehen, die den gleichen beziehungsweise einen sehr ähnlichen Handelsnamen führen wie sein eigenes Unternehmen. Dabei muss der Unternehmer jedoch nachweisen können, dass er den Handelsnamen bereits zeitlich vor dem anderen Unternehmen geführt hat. Zudem muss durch das Führen des gleichen Handelsnamens eine Verwechslungsgefahr in der Öffentlichkeit vorliegen. Dabei kann es sich um eine direkte Verwechslung handeln (jemand handelt mit Unternehmer B, geht aber davon aus, dass er es mit A zu tun hat) oder es ist eine indirekte Verwechslung (jemand handelt mit B, nimmt aber an, dass B und A miteinander verwandt sind).
Verwechslungsgefahr in der Öffentlichkeit
Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt von diversen Faktoren ab. Ausschlaggebend ist beispielsweise die Art des Unternehmens: geht es um ein Architekturbüro einerseits und einen Nachtclub andererseits, dann besteht wohl kaum eine Verwechslungsgefahr. Auch der Standort spielt eine Rolle. Wo ist der Handelsname bekannt? Ist das in einer gewissen Stadt, einer bestimmten Region oder im gesamten Bereich der Niederlande der Fall? Beispielsweise wird der Besitzer des Café De Tap in Maastricht wenig Aussicht haben, wenn er gegen das Café De Tap auf Terschelling vorgeht. Schließlich liegt in diesem Fall keine reelle Verwechslungsgefahr vor. Schlussendlich spielt auch das relevante Publikum eine Rolle.
Ist der Handelsname auch eine Marke?
Wenn der Handelsname auch als Marke verwendet wird, dann kann die Marke beim Benelux Merkenbureau (Markenamt) hinterlegt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Marke erfüllt sind (Unterscheidungskraft). Dadurch ist der Schutz im gesamten Benelux-Bereich (und bei internationaler Registrierung auch in Europa oder sogar weltweit) gewährleistet.
Lizenzen bei Franchising
Ein Handelsname kann auch übertragen werden, beispielsweise beim Verkauf des Unternehmens. Auch kommt es häufig vor, dass eine Lizenz beispielsweise einem Franchise-Unternehmer erteilt wird, der damit die Genehmigung erhält, unter dem gleichen Namen ein gleichartiges Unternehmen zu führen. Obwohl eine Lizenz nicht schriftlich erteilt werden muss, ist es doch empfehlenswert, hierfür immer einen Vertrag zu erstellen.
Ein Fachanwalt für Handelsnamenrecht und geistige Eigentumsrechte in Amsterdam
Der Fachanwalt für geistige Eigentumsrechte von AMS Advocaten kann Ihnen bei diversen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Handelsnamen behilflich sein, wie beispielsweise bei einem Verstoß gegen einen Handelsnamen, bei der Erstellung einer Übertragungsurkunde für einen Handelsnamen, bei der Erstellung eines Lizenzvertrags oder bei Streitfällen im Zusammenhang mit der Verletzung geistiger Eigentumsrechte.