Handelt es sich um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der B.V. i.o. (dt.: Gesellschaft in Gründung)?
Eine deutsche GmbH (eine Gesellschaft nach deutschem Recht) will eine neue B.V. in den Niederlanden gründen und bevollmächtigt dafür einen Prokuristen. Der Prokurist (im folgenden: Bevollmächtigter) wird nach der Gründung der Geschäftsführer der neuen niederländischen B.V. sein. Aber die Pläne werden geändert und die GmbH entscheidet sich gegen die Gründung. Der Geschäftsführer in Spe hatte sich in der Zwischenzeit bereits Gehalt gezahlt. Die Frage ist, ob bereits ein Arbeitsverhältnis vorlag oder handelte der Bevollmächtigter voreilig? Anwalt für Arbeitsrecht Sander Schouten erläutert das Urteil des niederländischen Gerichthofs.
Niederländische Gesellschaft in Gründung
Die Fakten in diesem Verfahren waren wie folgt. Der Bevollmächtigte in diesem Fall ist der Geschäftsführer der X BV Nederland. Die GmbH ist Mehrheitsaktionär der X BV Nederland und in diesem Fall der
Beklagter
Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache...
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Beklagte. Im Jahr 2014 beabsichtigte die GmbH eine eigene Gesellschaft in den Niederlanden für ein neues Geschäftsfeld zu gründen. Sie war an den Bevollmächtigten herangetreten, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags satzungsmäßiger Geschäftsführer dieser noch zu gründenden Gesellschaft zu werden (im folgenden: B.V. i.o.). Der Bevollmächtigte wurde im Vorgriff auf die künftige B.V. von der GmbH als Bevollmächtigter angestellt, um die Gründung der B.V. i.o. vorzubereiten.
Handelte es sich dabei um einen Arbeitsvertrag?
Die GmbH hat sich dann irgendwann entschieden, von der Gründung abzusehen. Die GmbH hatte bereits Stammkapital in Höhe von 25.000 € auf das Bankkonto der B.V. i.o. überwiesen. Später stellte sich heraus, dass der Bevollmächtigte sich zum Zweck eines Gehalts bereits mehr als 10.000 € vom Konto der B.V. i.o. überwiesen hatte. Auf Forderung der GmbH verurteilte das Gericht den Bevollmächtigten zur Rückzahlung. Nach Ansicht des niederländischen Gerichts lag, anders als der Bevollmächtigte annahm, noch kein Arbeitsvertrag zwischen der GmbH und dem Bevollmächtigten vor.
Kann die GmbH gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden?
Im Berufungsverfahren führt der Bevollmächtigte an, dass er berechtigt darauf vertrauen konnte, dass die neue Gesellschaft gegründet war. Ferner glaubt er, auch davon ausgehen zu können, dass die GmbH im Auftrag der B.V. i.o. bereits einen
Arbeitsvertrag
Der Vertrag, wodurch sich die eine Partei, der Arbeitnehmer, verpflichtet, für bestimmte Zeit im Dienst der anderen Partei, des Arbeitgebers, gegen Entlohnung Arbeit zu verrichten...
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Arbeitsvertrag mit ihm geschlossen hatte. Für diesen Arbeitsvertrag haftet die GmbH gesamtschuldnerisch, nach Ansicht des Bevollmächtigten, weil dieser Rechtsakt (noch) nicht bekräftigt worden war.
Formerfordernisse wurden nicht erfüllt
Der niederländische Gerichtshof erwägt zunächst, dass die B.V. i.o. nicht gegründet wurde und dass der Bevollmächtigte auch nicht berechtigt darauf vertrauen konnte. An die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
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Haftung in den Niederlanden sind formelle Voraussetzungen geknüpft. Dem Bevollmächtigten war dies sowie die Tatsache bekannt, dass diese Voraussetzungen
Nicht erfüllt
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Nicht erfüllt waren. So wurde noch keine notarielle Urkunde aufgesetzt.
Kein Aktionärsbeschluss
Der niederländische Gerichtshof stimmt der Ausführung nicht bei, dass die GmbH einen Arbeitsvertrag im Namen der B.V. i.o. geschlossen habe. In dem Arbeitsvertrag war der Name der letztlich zu gründenden Gesellschaft aufgeführt und nicht der der GmbH. Darüber hinaus war für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich, dass der Bevollmächtigte durch einen Aktionärsbeschluss als satzungsmäßiger Geschäftsführer der B.V. i. o. eingestellt werden würde. Dies ist nicht geschehen. Somit wurde im Vorgriff auf die Gründung der neuen Gesellschaft kein Arbeitsvertrag mit dem Bevollmächtigten geschlossen.
Niederländisches Gericht weist Gehaltsanspruch des Bevollmächtigter zurück
Der Bevollmächtigten hat ferner erfolglos argumentiert, dass er Anspruch auf Bezahlung durch die GmbH für die im Zusammenhang mit der Gründung geleisteten Arbeiten habe. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Arbeiten unter die Arbeiten fallen, die der Geschäftsführer für die X BV Nederland verrichtet. Dafür bezieht er ein Gehalt.