Beendigung von Mietverträgen
Dringender Eigenbedarf
Mieter und Vermieter können einen Mietvertrag für Gewerbeflächen nach Ablauf des ersten Zeitraums (im Regelfall nach fünf Jahren) durch Kündigung beenden. Der große Unterschied liegt jedoch darin, dass der Mieter dies nicht begründen muss, wohingegen der Vermieter den Mietvertrag nur in zwei spezifischen Fällen beenden kann, die im Gesetz genau vorgegeben sind. Kurz gesagt, läuft dies darauf hinaus, dass der Vermieter von so genannten 290-Gewerbeflächen einen Mietvertrag nur bei „schlechter Betriebsführung“ seitens des Mieters beenden kann und wenn der Vermieter die fraglichen Gewerbeflächen dringend für den Eigenbedarf benötigt. Zu den Gewerbeflächen dieser Kategorie gehören auch Ladenflächen (Ladenlokale).
Beendigung eines Mietvertrags
Nach Ablauf der zweiten Frist – im Regelfall von ebenfalls 5 Jahren – kann der Mieter oder auch der Vermieter den Mietvertrag beenden. Auch jetzt braucht der Mieter dies nicht zu begründen. Für den Vermieter gilt, dass er nach dem Gesetz nun etwas mehr Möglichkeiten zur Beendigung des Mietvertrags hat. Neben den vorstehend genannten Kündigungsgründen (schlechte Betriebsführung und dringender Eigenbedarf) bietet sich nun noch eine dritte Option. Wenn sich der Mieter nämlich weigert, ein vernünftiges Angebot bezüglich eines neuen Mietvertrags zu akzeptieren, kann dies ebenfalls das Ende des Mietvertrags zur Folge haben. Gemäß der Literatur und der Rechtsprechung ist die Frage, was ein vernünftiges Angebot ist, noch nicht restlos geklärt. Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Kündigung eines Mietvertrags
Der Vermieter muss den Mietvertrag mindestens ein Jahr vor dem fraglichen Termin kündigen. Es kann von Vorteil sein, dabei einen Anwalt einzuschalten, der sich mit dem Mietrecht auskennt. Wenn es zu einem Verfahren kommt, spielt das Kündigungsschreiben dabei nämlich eine wichtige Rolle. Im Mietvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden; eine kürzere Frist hingegen ist nicht zulässig. Für solche Schreiben gibt es mehrere gesetzliche Vorgaben. Wenn der Mieter nicht innerhalb von sechs Wochen mitteilt, dass er mit der Kündigung des Mietvertrags einverstanden ist, dann bleibt dem Vermieter und seinem Anwalt nur noch der Gang vor das Gericht.
Ein Fachanwalt für Mietrecht im Zusammenhang mit Gewerbeflächen
Für den Mieter wie auch den Vermieter ist es in solchen Fällen wichtig, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen rechtzeitig und richtig erfüllt werden. Ein Fachanwalt für Mietrecht kann hierbei helfen. Der AMS-Fachanwalt für Mietrecht steht Mietern wie auch Vermietern zur Seite. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, um einen Termin für ein kostenloses und unverbindliches Gespräch zu vereinbaren.