Räumung eines Gastronomieunternehmens mit (Corona-)Mietrückständen in einstweiliger Verfügung zugesprochen

Da die Niederlande sich immer noch in einem teilweisen Lockdown befinden, bekommen immer mehr Unternehmer die finanziellen Folgen zu spüren. Vor allem Unternehmer im Gastgewerbe leiden unter der erzwungenen Schließung ihrer Cafés und Restaurants. Rechtsanwalt (Mietrecht) Thomas van Vugt bespricht ein aktuelles Urteil zu diesem Thema.

Räumung in einstweiliger Verfügung

In einem aktuellen Rechtsstreit verlangte der Vermieter InBev in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Räumung eines Cafés in Breda. Der Mieter hatte seit April 2020 einen erheblichen Mietrückstand aufgebaut und argumentierte, dass er, solange das Gaststättengewerbe geschlossen sei, kein Einkommen habe und seinen Mietverpflichtungen also nicht nachkommen könne.

Begründung finanzielle Notlage

Obwohl das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren diese Klageerwiderung Eine Klageerwiderung enthält die Reaktion auf die Klageschrift und kann auch eine Widerklage enthalten. Das Gesetz stellt diverse Vorschriften über die Formalitäten auf, die eine Klagebeantwortung erfüllen muss...
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Klageerwiderung
für plausibel hält, weist es darauf hin, dass der Mieter seine Behauptungen in keiner Weise unterbaut habe. Es wurde nicht nachgewiesen, dass das Café durch die Corona-Krise und die erzwungene Schließung in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Auch sei unklar, inwieweit der Mieter Anspruch auf staatliche Beihilfen habe.

Gerechte Verteilung der Schmerzen

Der Mieter berief sich auch auf Artikel 6:258 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (unvorhergesehene Umstände). Er argumentiert, dass InBev aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Krise nach Maßstäben der Zumutbarkeit und Billigkeit nicht mit einer unveränderten Instandhaltung des Mietverhältnisses rechnen könne. Der Mieter will hiermit eine Mietminderung bewirken, die Gerichte in anderen ähnlichen Fällen gewährt haben. In der Tat hat die Rechtsprechung zu diesem Punkt wiederholt entschieden, dass die Coronakrise bei der Forderung einer Mietminderung als unvorhergesehener Umstand gilt. Infolgedessen wird eine Mietminderung (im Rahmen einer “gerechten Verteilung der Schmerzen”) in der Regel als angemessen betrachtet.

Die Coronakrise als unvorhergesehene Umstände

Eine solche Mietminderung nutzt dem Mieter nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall jedoch nichts. Selbst wenn gemäß der Rechtsprechung zu diesem Punkt die Miete vorübergehend auf maximal 75% (Juni bis 15. Oktober 2020) und 50 % (ab 15. Oktober 2020) reduziert würde, beträgt der Mietrückstand immer noch fast 30.000 €. Diese Schuld ist so hoch, dass der Mietvertrag aller Voraussicht nach in einem Hauptsacheverfahren sowieso aufgelöst werden würde. Die geforderte Räumung wird daher in dieser einstweiligen Verfügung zugesprochen.

Der Rechtsanwalt meint zum Thema Mietminderung wegen Corona

Eine harte Lektion für Café Parkzicht in Breda, aber nützlich für andere Unternehmer im Gaststättengewerbe, die ebenfalls mit Mietrückständen zu kämpfen haben. Das Urteil zeigt, dass ein Mieter nach wie vor überzeugend nachweisen muss, dass die behaupteten finanziellen Probleme auf die Corona-Maßnahmen zurückzuführen sind. Dabei wird der Richter auch prüfen, ob und in welcher Höhe eine staatliche Unterstützung beantragt wurde. Die Anhörung sollte also gut vorbereitet werden, wenn möglich sollte auch der Buchhalter (oder entsprechende Dokumente) bei der Sitzung anwesend sei.