Unter Berufung auf die Diplomatenklausel kann ein Mietvertrag vorzeitig beendet werden. Diese Ausnahme vom Mieterschutz wird nur noch selten angewendet und meist lediglich in Fällen, in denen der Vermieter nach einer vorübergehenden Abreise den Mietgegenstand selbst (wieder) beziehen will oder ein bestehender Mieter vorübergehend verreist ist.
Sodann kann für den dazwischenliegenden Zeitraum ein vorläufiger Mietvertrag mit der Klausel als Grund für eine Beendigung geschlossen werden.