Führt die Abtretung einer Forderung, hinsichtlich derer ein Schiedsverfahren vereinbart wurde, zur Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte?

Parteien entscheiden sich immer häufiger dafür, ihre Streitigkeiten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung führt unter anderem zur Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Schiedsklausel ist allerdings nur zwischen den Parteien wirksam. Was passiert also, wenn ein Dritter eine Forderung übernimmt, hinsichtlich derer der ursprüngliche Gläubiger und der ursprüngliche Schuldner Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner
eine Schiedsklausel vereinbart haben? Der auf Prozessrecht spezialisierte Rechtsanwalt Onno Hennis beantwortet die Frage, wer in diesem Fall zuständig ist: das ordentliche Gericht oder das Schiedsgericht.

Schiedsverfahren

Parteien können vereinbaren, dass Streitigkeiten, deren Rechtsfolgen sie „frei bestimmen können“, in einem Schiedsverfahren entschieden werden. Ein Schiedsverfahren ist eine private Form der Streitentscheidung. Statt ein ordentliches Gericht anzurufen, benennen sie einen Schiedsrichter, der ihren Streit entscheiden soll. Das Urteil des Schiedsrichters ist für die Parteien bindend und stellt einen vollstreckbaren Titel dar.

Vorteile eines Schiedsverfahrens

Ein Schiedsverfahren zu vereinbaren, hat diverse Vorteile. So können die Parteien ihre(n) Schiedsrichter selbst auswählen. Dies kann besonders dann sinnvoll sein, wenn beispielsweise spezifischer technischer Sachverstand erforderlich ist, um einen Streit richtig beurteilen zu können. Darüber hinaus ist das Schiedsverfahren in der Regel vertraulich (im Gegensatz zu den ordentlichen Gerichten, bei denen mündliche Verhandlungen und Urteile öffentlich sind). Der wichtigste Grund, sich für ein Schiedsverfahren zu entscheiden, ist allerdings der Umstand, dass Urteile von Schiedsgerichten auf einfache Weise international vollstreckt werden können.

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

Wenn Parteien ein Schiedsverfahren vereinbaren, schließen sie den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten aus. Gesetzlich ist geregelt, dass sich ein Gericht für unzuständig erklären muss, wenn sich eine der Parteien auf eine gültige Schiedsvereinbarung beruft. Umgekehrt gilt das Gleiche: Ein Schiedsgericht ist nur zuständig, wenn und soweit die Parteien rechtswirksam eine Schiedsklausel vereinbart haben. Fehlt es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, ist ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

Übertragung einer Forderung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Parteien Forderungen übertragen. Die Übertragung einer Forderung wird als Abtretung ( Zession Zession ist die Übertragung einer auf Namen lautenden Forderung. Ein Gläubiger kann eine Forderung gegen einen Schuldner an einen Dritten übertragen. Dann tritt dieser Dritte anstelle des ursprünglichen Gläubigers...
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Zession
) bezeichnet. Der „Zedent“ ist derjenige, der die Forderung an den „Zessionar“ überträgt. Der ursprüngliche Schuldner des Zedenten wird als „debitor cessus“ bezeichnet.

Abtretung einer Forderung mit Schiedsklausel

Man stelle sich folgendes Szenario vor: A und B haben einen Vertrag Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag
geschlossen, auf dessen Grundlage A eine Geldforderung gegen B hat. Im Vertrag haben A und B vereinbart, dass Streitfälle im Schiedsverfahren entschieden werden sollen. A hat seine Forderung zu irgendeinem Zeitpunkt an C übertragen. Wenn C seine Forderung gegen B eintreiben will, stellt sich die Frage, ob er ein Verfahren bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Schiedsgericht anhängig machen muss.

Die Übertragung lässt Einwendungen unberührt

Gesetzlich ist geregelt, dass eine Abtretung die Einwendungen des debitor cessus unberührt lässt. Dahinter steht der Gedanke, dass sich die Rechtsposition des Schuldners durch die Übertragung, auf die er überhaupt keinen Einfluss hat, nicht verschlechtern darf. Zu diesen Einwendungen gehören auch alle formalen Einwendungen. Sollte C also ein Verfahren bei einem ordentlichen Gericht anhängig machen, kann sich B auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen, da B und A eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen hatten und C an diese Vereinbarung Sind Sie neugierig über die Bedeutung die Vereindbarung? AMS Advocaten erklärt es.
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Vereinbarung
gebunden ist. Das ordentliche Gericht wird sich in diesem Fall auch für unzuständig erklären. C wird seine Forderung also im Schiedsverfahren durchsetzen müssen.

Bindung des Zessionars

Die Bindung von C an die Schiedsklausel (obwohl er selbst an deren Vereinbarung nicht beteiligt war) wird unter anderem mit dem Argument gerechtfertigt, dass C bei Übernahme der Forderung wusste oder jedenfalls hätte wissen können, dass in dem zwischen A und B geschlossenen Vertrag eine Schiedsklausel vereinbart worden war. Wäre er mit dieser Bindung nicht einverstanden gewesen, hätte es ihm frei gestanden, die Forderung nicht zu übernehmen.

Umgekehrter Fall

Wie verhält es sich im umgekehrten Fall? Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn C seine Forderung im Schiedsverfahren durchsetzen will, B hingegen den Gang zum ordentlichen Gericht bevorzugt? Kann B dann in dem durch C anhängig gemachten Schiedsverfahren erfolgreich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit dem Argument angreifen, dass zwischen B und C keine Schiedsklausel vereinbart worden ist? Oder ist B (auch) gegenüber C an die Schiedsklausel gebunden?

Übergang von Nebenrechten

Die Antwort lautet: B ist auch gegenüber C an die Schiedsklausel gebunden. Gesetzlich geregelt ist nämlich, dass bei einer Abtretung neben der eigentlichen Forderung auch alle Nebenrechte (wie etwa vereinbarte Zinsen usw.) auf den Zessionar übergehen. Der Hohe Rat hat bereits im Jahr 1933 entschieden, dass daraus auch folgt, dass eine Schiedsklausel ein Nebenrecht ist, so dass sich der Zessionar erfolgreich gegenüber dem debitor cessus darauf berufen kann.

Bindung des debitor cessus

Dass B gegenüber C an die Schiedsklausel gebunden ist (obwohl sie miteinander zu keinem Zeitpunkt eine solche vereinbart haben), ist konsequent. Bei Vertragsschluss entschied sich B für ein Schiedsverfahren und gegen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Der Umstand, dass er nun einen anderen Gläubiger hat, ändert daran grundsätzlich nichts. Hätte B Wert darauf gelegt, ausschließlich gegenüber A – nicht aber gegenüber C – an eine Schiedsklausel gebunden zu sein, hätte er dies im Vertrag regeln können.

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