Geschäftsführer haftet für Gläubigerforderung bei unrechtmäßiger Turboliquidation

Ist bei der Auflösung einer Gesellschaft kein Vermögen (keine Masse) mehr vorhanden, endet die Existenz der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung. Üblicherweise existiert eine aufgelöste Gesellschaft während der Abwicklung weiter.  Allerdings findet bei einer Turboliquidation, wie dieses Verfahren genannt wird, gar keine Abwicklung statt. Dies kann zu Frustration bei Gläubigern führen, etwa dann, wenn streitig ist, ob nicht doch noch Vermögen vorhanden ist. Ein Geschäftsführer kann bei einer Unrechtmäßig Sind Sie neugierig über die Bedeutung von Unrechtmäßig? AMS Advocaten erklärt es.
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Turboliquidation sogar persönlich gegenüber den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft haften. Der auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwalt Hidde Reitsma geht anhand neuester Gerichtsentscheidungen auf dieses Thema ein.

Auflösung ohne Abwicklung

In einer kürzlich entschiedenen Sache wurde die Frage behandelt, ob der Geschäftsführer durch die Vollziehung einer Turboliquidation eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Gläubiger begangen hatte. Der Gläubiger hatte eine Forderung gegen das Bauunternehmen des Geschäftsführers und erfolgreich vor Gericht geklagt. Das Bauunternehmen war während des Inkassoverfahrens aufgelöst. Im Handelsregister war eingetragen, dass die Existenz des Bauunternehmens mangels bekannter Masse beendet war. Eine Abwicklung hatte nicht stattgefunden, vielmehr wurde eine Turboliquidation vollzogen.

Geschäftsführerhaftung

Der Gläubiger nahm den Geschäftsführer des Bauunternehmens daraufhin persönlich in Haftung Sind Sie neugierig über die Bedeutung der Haftung? AMS Advocaten erklärt es.
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. Dabei trug er vor, der Geschäftsführer hätte eine unerlaubte Handlung begangen. Durch die unterbliebene ordnungsgemäße Abwicklung des Bauunternehmens nämlich hätte der Geschäftsführer die Begleichung der Forderung des Gläubigers vereitelt. Nach Auffassung des Gläubigers wären für die Begleichung hinreichende Mittel vorhanden gewesen. Laut dem Gläubiger hätte somit eine mangelnde Zahlungsbereitschaft (und keine mangelnde Zahlungsfähigkeit) vorgelegen.

Schwerwiegender Vorwurf Geschäftsführer

Das Gericht stellt voran, dass nur eine  Juristische Person Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Definition der juristischen Person. Aber es wird (in Art. 3:1-3:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass der Staat und niederrangige Behörden, sonstige behördliche...
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Juristische Person
 selbst für ihre Verbindlichkeiten haftet. Ein Geschäftsführer kann in Ausnahmefällen persönlich gegenüber Dritten haften. Voraussetzung ist, dass dem Geschäftsführer persönlich ein schwerwiegender Vorwurf dahingehend gemacht werden kann, dass er gegenüber dem Dritten gegen Artikel 6:162 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande (BW) (unerlaubte Handlung) verstoßen hat. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Geschäftsführer zu dem Zeitpunkt, als die Verbindlichkeit eingegangen wurde, wusste oder hätte wissen müssen, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht würde erfüllen können und für den dadurch entstehenden Schaden auch keine Rückgriffsmöglichkeit würde bieten können.

Rechtsanwalt Amsterdam bei Turboliquidation

Der Gläubiger behauptet, dass noch Masse vorhanden gewesen oder jedenfalls Masse verschwunden sei. Aus dem Jahresabschluss für 2018 ergibt sich, dass das eingezahlte Anteilskapital in Höhe von € 18.000 im Dezember 2017 noch vorhanden war, am 16. Mai 2018, dem Tag der Auflösung, allerdings auf € 2,- gesunken war. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der Auflösung dieses Kapital der Gesellschaft verfügbar gewesen sein muss. Es war also Masse vorhanden, die im Falle einer Abwicklung hätte verwertet werden können, um die Forderung des Gläubigers zu begleichen. Aus diesem Grund spricht das Gericht von einer mangelnden Zahlungsbereitschaft. Und diese kann dem Geschäftsführer als schwerwiegender Vorwurf entgegengehalten werden. Darin liegt eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Gläubiger. Der Geschäftsführer wird verurteilt, die Forderung gegenüber dem Gläubiger zu begleichen.