Herausgabe des Gewinns und Schadenersatz bei einem Verstoß gegen das Markenrecht

In einem aktuellen Rechtsstreit, bei der es um Verstöße gegen die Markenrechte eines Rollatorherstellers ging, hat der Markeninhaber Schadenersatzleistungen sowie die Herausgabe des Gewinns gefordert. Der Verletzer war jedoch der Auffassung, dass dies eine doppelte Befriedigung des Anspruchs sei. Seiner Meinung nach sollte nur eine der beiden Ersatzpflichten greifen. Wie beurteilt der Richter die Forderung auf Herausgabe von Nutzungen zusammen mit einer Schadenersatzforderung? Rechtsanwalt Hidde Reitsma bespricht das Urteil.

Markenverletzung Rollatorhersteller

Kläger Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache eingeleitet hat...
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Kläger
in dieser Sache war der Rollatorhersteller Topro, der unter anderem den „Troja Classic“ und den „Troja 2G“ auf den Markt bringt. Ihm fiel auf, dass im Internet qualitativ minderwertige Rollatoren unter dem Namen „Troja 3G” zum Kauf angeboten wurden. Diese Rollatoren trugen den Namen „Troja” und waren mit dem Logo von Topro versehen. Zudem wurde auf der Website dreist auf die anderen Produkte von Topro verwiesen und sogar behauptet, dass der „Troja 3G“ der Nachfolger des „Troja 2G“-Rollators sei.

Verwendung von Markennamen ohne Genehmigung ist gesetzeswidrig

Der Anbieter besitzt keine Genehmigung für die Nutzung der Logos und Markennamen. Das Produkt stammt nicht von Topro und ist nicht das Nachfolgemodell des „Troja 2G“. Es handelt sich somit um ein offenkundige Markenverletzung. In dem Verfahren hat der Verletzer diesen Verstoß auch nicht bestritten. Er hat lediglich abgestritten, dass seine Mitteilungen irreführend waren.

Irreführung: Kaufverhalten des Normalverbrauchers beeinflusst?

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Mitteilung für die Verbraucher irreführend ist, muss von der angenommenen Erwartung eines durchschnittlich informierten, umsichtigen und aufmerksamen, normalen Verbraucher (des „Normalverbrauchers”) ausgegangen werden. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn eine Mitteilung unrichtig oder unvollständig ist. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass eine solche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit das Kaufverhalten des Normalverbrauchers beeinflussen kann.

Falsche Darstellung des Sachverhalts

In diesem Zusammenhang hat der Rechtsverletzer nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht suggeriert, dass der „3G“ Rollator ein Modell von Topro sei, indem er auf seiner Website die Markennamen und das Topro-Logo verwendet und auf den „Troja 2G“ hingewiesen hat. Diese Verfälschung des Sachverhalts kann das Kaufverhalten des Normalverbrauchers durchaus beeinflussen, denn die nachgeahmten Rollatoren wurden zudem für einen viel geringeren Preis angeboten als die „Troja 2G“ – Originalmodelle. Diese Mitteilungen sind somit als irreführend einzustufen.

Sowohl Schadenersatz als auch Herausgabe des Gewinns möglich?

Weiterhin spitzt sich der Streitfall auf die Forderung auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns zu. Nach Ansicht des Verletzers ist die Herausgabe des Gewinns in Kombination mit einer zusätzlichen Schadenersatzleistung nicht möglich. Das Gericht nuanciert diese Auffassung. Eine Kumulation ist nach dem heutigen Stand des Rechtssystems nur begrenzt möglich, wobei entweder eine Schadenersatzleistung für den Gewinnausfall des Inhabers der Marke oder die Herausgabe des Gewinns gefordert werden kann (Kumulationsausschluss). Andere Schadensformen können durchaus mit einer Forderung auf Herausgabe des Gewinns kombiniert werden.

AMS Advocaten für Schadenersatzforderungen bei Verstoß geistige Eigentumsrechte

In diesem Verfahren hat Topro argumentiert, dass die erlittenen Schäden u.a. Reputationsschäden und die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Werts der firmeneigenen Marken beinhalten. Dies stellen andere Schäden als nur ein Gewinnausfall dar. Das Gericht spricht die Herausgabe des Gewinns insofern zu, als bei der Berechnung der Schäden (in dem Schadensaufstellungsverfahren) der Gewinnausfall nicht bereits enthalten ist.