Garantenpflicht

Im Rahmen der Garantenpflicht obliegt dem Pflichtigen eine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Personen. Eine Garantenpflicht besteht üblicherweise gegenüber engen Familienangehörigen, Ehepartnern und auch dann, wenn ein Zusammenhang zwischen einer geschaffenen Gefahr und dem drohenden Umstand besteht.

Damit eine Strafbarkeit wegen Unterlassen gegeben ist, muss eine solche Garantenpflicht bestehen.

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