Eine Drohung liegt vor, wenn jemand einen anderen zur Vornahme einer bestimmten Rechtshandlung anstiftet, indem diese Person oder ein Dritter Unrechtmäßig mit einem persönlichen oder vermögensrechtlichen Nachteil bedroht wird. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der betreffenden Drohung und der vorgenommenen Rechtshandlung bestehen.
Die Drohung berechtigt zur Anfechtung des durch die Drohung vorgenommenen Rechtsgeschäfts.