Betrug liegt vor, wenn jemand durch eine absichtlich unrichtige Mitteilung (Tun) oder durch das absichtliche Verschweigen eines Umstands (Unterlassen), zu dessen Mitteilung er verpflichtet war, einen anderen zur Vornahme einer rechtlich relevanten Handlung bewegt.
Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrug und der Rechtshandlung bestehen.
Sollte ein Betrug vorliegen, kann der Betroffene den von ihm vorgenommenen Rechtsakt anfechten und strafrechtlich gegen ihn vorgehen.