Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse: Position des Gläubigers
Ein Gläubiger kann einen Insolvenzantrag gegen seinen
Schuldner
Derjenige, der an jemanden eine Verbindlichkeit erfüllen muss (Schuldner).
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Schuldner stellen. Der Insolvenzantrag kann daraufhin abgewiesen werden, wenn die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Der Gläubiger geht dann leer aus, kann anschließend allerdings andere Maßnahmen ergreifen. Onno Hennis geht darauf ein.
Verfahrenskosten nicht gedeckt
In vielen Fällen lehnt das Gericht die Verfahrenseröffnung „mangels Masse“ ab. Dies bedeutet, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (wie etwa das Honorar des Insolvenzverwalters) zu decken. Unter bestimmten Umständen können die Gläubiger des insolventen Schuldners die Entscheidung, kein Insolvenzverfahren zu eröffnen, angreifen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Gläubiger der Auffassung sind, dass sich der
Insolvenzverwalter
Eine durch die Gericht bestellte Person (generell ein auf Konkursrecht spezialisierter Anwalt), der dazu angestellt wird, für die Verwaltung und die Veräußerung des Vermögens des in Konkurs geratenen Unternehmens...
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Insolvenzverwalter nicht hinreichend bemüht hat, Masse zu generieren.
Insolvenzmasse
Bei einer Insolvenz ist es zuerst wichtig, einen guten Überblick über die „Masse“ zu haben. Unter Masse werden nicht nur die Güter und Kontoguthaben des insolventen Schuldners verstanden, sondern auch Forderungen, die dieser selbst gegen eigene Schuldner hat. Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher Schuldner die Forderung bestreitet.
Offenkundig unangemessene Geschäftsführung
Auch eine mögliche Forderung gegen den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft kann als Masse angesehen werden. Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft sein Amt offenkundig unangemessen wahrgenommen hat, haftet er gegenüber der Gesellschaft. Bei einer Insolvenz ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn der Geschäftsführer es unterlassen hat, die Bücher der insolventen Gesellschaft ordnungsgemäß zu führen, oder wenn keine Jahresabschlüsse hinterlegt wurden.
Rechtmäßigkeitsprüfung
Der Insolvenzverwalter muss prüfen, ob der Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft sein Amt (un)angemessen wahrgenommen hat. Diese Prüfung kann in manchen Fällen äußerst zeit- und kostenintensiv sein. Insbesondere dann, wenn die insolvente Gesellschaft ansonsten keine Masse besitzt, kann eine Rechtmäßigkeitsprüfung für die Gläubiger problematisch sein; die vorhandene Masse wird für die Prüfung eingesetzt, ohne dass feststeht, ob etwas dabei „herauskommt“.
Um dieses Problem zu umgehen, können Insolvenzverwalter unter bestimmten Bedingungen bei dem Staat eine
Bürgschaft
Ein Vertrag, bei der sich ein Dritter zugunsten eines Gläubigers zur Erfüllung eines Vertrags des tatsächlichen (Haupt-)schuldners verpflichtet, falls dieser nicht erfüllt. Die Bürgschaft wird zum Beispiel beim...
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Bürgschaft beantragen. Eine Bürgschaft beinhaltet, dass die Kosten, die der Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit einer Rechtmäßigkeitsprüfung aufwendet, durch den Staat bezahlt werden. Eine Bedingung dieser Bürgschaft ist, dass vorab belastbar eingeschätzt werden kann, dass die Kosten des Insolvenzverwalters in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Ertrag stehen.
Der Hohe Rat
Der Hohe Rat hat allerdings entschieden, dass ein Insolvenzverwalter nicht zur Beantragung einer solchen Bürgschaft verpflichtet ist. Selbst dann nicht, wenn der Geschäftsführer es unterlassen hat, die Jahresabschlüsse zu hinterlegen, und wenn hinreichende Hinweise auf eine Misswirtschaft vorliegen. Nach Auffassung des Hohen Rates nämlich ist auch zu berücksichtigen, ob die mögliche Forderung gegen den Geschäftsführer beigetrieben werden könnte. In dem durch den Hohen Rat entschiedenen Fall waren die Beitreibungsaussichten recht gering, so dass der Insolvenzverwalter nach Ansicht des Gerichts nicht verpflichtet war, zwecks Verfahrenseröffnung eine Bürgschaft zu beantragen.
Andere Optionen?
Für die Gläubiger ist dieses Ergebnis äußerst unbefriedigend; sie stehen mit leeren Händen da, obwohl das Urteil hinreichende Hinweise auf eine mögliche Misswirtschaft enthält. Die Chancen, das ein etwaiges Verfahren gegen den Geschäftsführer erfolgreich gewesen wäre, standen also gar nicht schlecht.
Die Gläubiger können in diesem Fall zwei Maßnahmen in Betracht ziehen, um ihre Forderung gegen den Geschäftsführer doch noch durchzusetzen. Die Gläubiger können (i) dem Insolvenzverwalter bei den Kosten, die ihm für das Führen des Verfahrens entstehen, finanziell entgegenkommen oder (ii) den Geschäftsführer selbst in
Haftung
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