Neue Vorschriften für die Vollstreckung eines deutschen Urteils in den Niederlanden
Bis zum 10. Januar 2015 war zur Vollstreckung eines Urteils aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, wie eines Urteils aus Deutschland (oder Österreich) in den Niederlanden ein sogenanntes Exequaturverfahren erforderlich. Ein niederländischer Richter musste beurteilen, ob ein solches Urteil in den Niederlanden vollstreckt werden konnte. Dies ist nun für einige Entscheidungen nicht mehr nötig. Rechtsanwalt fur inkassosachen in den Niederlanden Onno Hennis erläutert.
Neue Regelung Brüssel Ia-Verordnung
Bis vor kurzem waren die Vorschriften über die richterliche Befugnis und Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in grenzüberschreitenden Verfahren in der Europäischen Union in der EuGVVO-Verordnung geregelt, auch Brüssel I-Verordnung genannt. Am 10. Januar 2015 ist die Neue EuGVVO-Verordnung, Brüssel Ia, in Kraft getreten. Die neue EuGVVO-Verordnung gilt für Urteile aus Deutschland und Österreich. Für Urteile aus der Schweiz gilt (noch immer) das 2007 geschlossene Übereinkommen von Lugano.
Neue Regelung: Exequaturverfahren abgeschafft
Die neue Regelung umfasst auch die Abschaffung des Exequaturverfahrens. Nach diesem Verfahren musste zur Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus Deutschland in den Niederlanden zuerst die Zustimmung eines Gerichts in dem Bezirk beantragt werden, in dem man das Urteil vollstrecken wollte.
Vollstreckung eines deutschen Urteils in den Niederlanden
Aufgrund der Brüssel Ia-Verordnung können durch ein deutsches Gericht getroffene Entscheidungen in Deutschland nun im Prinzip ohne richterliche Zustimmung direkt vollstreckt werden. Dies gilt nur für nach dem 10. Januar 2015 getroffene Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch wenn es um vorläufigen Rechtsschutz oder Sicherungsmaßnahmen geht. Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf Steuer- und Zollverfahren, verwaltungsrechtliche Verfahren, Amtshaftung, Ehevermögensrecht, Insolvenzen, Vergleiche und ähnliche Verfahren, Sozialversicherung, Schiedsverfahren, Unterhaltsverpflichtungen, Testamente und Erbschaften. Für Entscheidungen vor dem 10. Januar 2015 gelten weiter die „alten“ Brüssel I-Vorschriften.
Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung bei dem deutschen Gericht
Zur direkten Vollstreckung eines deutschen Urteils in den Niederlanden muss die antragstellende Partei eine sogenannte „Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- en Handelssachen“ bei dem Gericht beantragen, welches das Urteil in erster Instanz gefällt hat (also in Deutschland). Dieses Schriftstück muss vor der ersten Vollstreckungshandlung (gewöhnlich zusammen mit dem Urteil und innerhalb angemessener Frist) an den jeweiligen Beklagten zugestellt werden.
Abwehr der Vollstreckung eines deutschen Urteils
Die Brüssel Ia-Verordnung enthält eine beschränkte Anzahl von Gründen, aus denen die Vollstreckung eines deutschen Urteils verweigert werden kann. Ein Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung kann bei einem nach dem niederländischen Prozessrecht zuständigen Gericht eingebracht werden.
Rechtsanwälte in den Niederlanden
Wenn Sie Fragen zur Vollstreckung von Entscheidungen aus Deutschland (oder Österreich oder der Schweiz) in den Niederlanden oder zur Abwehr der Vollstreckung eines Urteils aus diesen Ländern haben, nehmen Sie bitte unverbindlich Kontakt mit uns auf.