Die Begründung von Ausfalltagen bei Überschreitung der Baufrist
In einem Bauvertrag wird in der Regel die Frist festgelegt, innerhalb derer der Bauunternehmer eine zu bauende Wohnung zu liefern hat. Diese Bauzeit kann in “Arbeitstagen” ausgedrückt werden. Liefert der Bauunternehmer nicht innerhalb der vereinbarten Anzahl Arbeitstage, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe verlangen. Die Höhe der Strafe ist abhängig von der Anzahl der Tage, um die die Bauzeit überschritten wird. Oft führt dies zu Diskussionen darüber, welche Tage als „Arbeitstage“ gelten und welche nicht (für die also keine Strafe geschuldet wird). Baurechtsanwältin Denise Janssen bespricht ein aktuelles Urteil der Schiedsstelle für das Bauwesen (ndl. Raad van Arbitrage voor de Bouw) zu diesem Thema.
Wann ist ein Tag ein Ausfalltag?
In diesem Fall wurde im Bauvertrag festgelegt, dass der Bauunternehmer innerhalb von 320 Arbeitstagen zu liefern hatte. Für den Bauvertrag galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Woningborg. In Artikel 11 dieser Bedingungen wird beschrieben, wann Tage als Ausfalltage gelten. Dies ist der Fall, wenn durch vom Bauunternehmer nicht zu vertretende Umstände die Mehrzahl der Mitarbeiter oder Maschinen mindestens fünf Stunden lang nicht arbeiten kann.
Begründung Bauunternehmer: Verweis auf Websites mit Wetterberichten
Die Auftraggeber behaupteten, der Auftragnehmer habe die Bauzeit um 149 Tage überschritten. Daher forderten sie eine Vertragsstrafe von 224,26 € pro Tag. Der Bauunternehmer behauptete, dass mehr als 50 Tage Ausfalltage gewesen seien. Er versuchte dies zu beweisen, indem er die Wetterberichte vom KNMI (dem niederländischen Wetterdienst) heranzog, die auf verschiedenen Websites zu finden sind.
Begründung mittels Websites reicht nicht aus
Die Auftraggeber argumentierten dagegen, dass ein Verweis auf eine Website mit Wetterberichten keine ausreichende Begründung sei. Die Schiedsstelle stimmte dem zu. Die Tatsache, dass es mehr als fünf Stunden am Tag regnen oder starken Wind geben könne, bedeute nicht, dass das Kriterium von Artikel 11 (1) automatisch erfüllt sei. Da es sich hier um die Renovierung eines bereits existierenden Gebäudes handle, seien außerdem eindeutig auch witterungsunabhängige Arbeiten (im Inneren des Gebäudes) möglich gewesen, argumentierte die Schiedsstelle. Der Bauunternehmer habe nicht nachgewiesen, dass er an diesen Tagen trotzdem mindestens fünf Stunden nicht habe arbeiten können.
Begründung mit Fotos reicht nicht aus
Die Schiedsstelle entschied außerdem, dass ein Foto der schneebedeckten Baustelle nicht ausreichend sei um zu beweisen, dass dieser Tag ein Ausfalltag gewesen sein Nach Ansicht der Schiedsstelle habe der Bauunternehmer nicht spezifiziert, welche Aktivitäten an diesem Tag wegen der Unzugänglichkeit der Baustelle durch Schnee ausfallen mussten. Außerdem seien auf dem Foto Spuren von Baumaschinen im Schnee sichtbar; so unzugänglich war die die Baustelle also offenbar nicht.
Die Lehre für Bauunternehmer: über Witterung und Arbeiten berichten
Die Lehre für Bauunternehmer aus diesem Urteil lautet, dass sie nicht nur in der Lage sein müssen, nachzuweisen, welche Wetterbedingungen es an Ausfalltagen gibt, sondern auch, aus welchem Grund mindestens fünf Stunden lang keine Arbeiten an diesem Tag durch die Wetterbedingungen ausgeführt werden konnten. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Bauunternehmer auf Websites mit Wetterberichten verweist. Es empfiehlt sich, ein Protokoll oder Logbuch sowohl über die örtlichen Wetterbedingungen als auch über die durchzuführenden Arbeiten zu führen. Der Bauunternehmer sollte auch berücksichtigen, dass er – insbesondere in wasser- und winddichten Wohnungen – trotz schlechter Wetterverhältnisse andere Arbeiten durchführen kann.