Konsultationsrecht des Betriebsrats bei Umstrukturierung

In einem Verfahren jüngeren Datums ist Canon abgemahnt worden, da das Unternehmen den korrekten Empfehlungen des firmeneigenen Betriebsrats im Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsbeschluss nicht gefolgt ist. Der Betriebsrat, der das Verfahren gegen Canon eingeleitet hat, war unzureichend über die personellen Konsequenzen der von Canon vorgeschlagenen Umstrukturierung informiert worden. Sander Schouten, Fachanwalt für Arbeitsrecht in den Niederlanden, erläutert die Befugnisse des Betriebsrats anhand dieses Urteils.

 

Umstrukturierungspläne: den Betriebsrat um eine Stellungnahme bitten

Anlass für das Verfahren zwischen Canon und dem firmeneigenen Betriebsrat waren die von Canon vorgeschlagenen Umstrukturierungspläne für die firmeneigene IT-Organisation. Dabei wurde der Betriebsrat der Firma um eine Stellungnahme gebeten und die Pläne wurden auch vorgelegt. Die vorgeschlagene Umstrukturierung sollte in zwei Phasen verlaufen: einer Veränderung der Unternehmenskultur (Phase 1) und einer Anpassung der Firma an die vorgenommenen Änderungen (Phase 2).

Der Vorstand hat die Empfehlungen des Betriebsrats nicht berücksichtigt

Der Betriebrat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Plan keine Maßnahmen für Arbeitnehmer enthält, die nach der Einführung der Phase 2 entlassen werden oder deren Funktionen sich ändern. Der Betriebsrat empfiehlt somit auch die Anwendung des zurzeit gültigen Sozialplans. Canon übernimmt diese Empfehlung jedoch nicht. Das Unternehmen argumentiert, dass die Einführung der Phase 2 zeitlich noch zu weit entfernt ist, um die Konsequenzen für das Personal bereits jetzt abschätzen zu können. Die Firma möchte sich nicht schon im Voraus an einen Sozialplan binden, der dann zur gegebenen Zeit möglicherweise schon wieder überholt ist.

Berufungsverfahren vor der Unternehmenskammer

Der Vorstand von Canon verabschiedet den Umstrukturierungsbeschluss ohne die vom Betriebsrat vorgeschlagenen Änderungen. Der Betriebsrat wendet sich daraufhin an die Unternehmenskammer des Gerichtshofes Amsterdam. Die Unternehmenskammer weist darauf hin, dass der Unternehmer gemäß Artikel 25 des Betriebsverfassungsgesetzes (Wet op de Ondernemingsraden) zusammen mit seiner Bitte um eine Stellungnahme der Gewerkschaft eine Übersicht über die Beweggründe für den Beschluss überreichen muss, wobei er auch auf die Konsequenzen hinzuweisen hat, die der Beschluss erwartungsgemäß für die im Unternehmen tätigen Personen haben wird, und wobei er die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen erläutern muss.

Unfähigkeit, eine vernünftige Entscheidung zu treffen

Obwohl Canon in der Tat nicht in die Zukunft schauen und genau vorhersagen kann, wie viele Entlassungen bei der Umstrukturierung in drei Jahren erfolgen werden, kann Canon durchaus mitteilen, wie das Unternehmen mit den entsprechenden Konsequenzen zu verfahren gedenkt. Dies beinhaltet beispielsweise die Frage, welche Freisetzungsregelung Canon vor Augen hat oder ob – gemäß der Empfehlung – hier ein Sozialplan greift. Die Unternehmenskammer wirft Canon vor, dies nicht mitgeteilt zu haben – insbesondere angesichts der Tatsache, dass davon auszugehen ist, dass eine Umstrukturierung in diesem Umfang notwendigerweise auch mit Entlassungen einhergehen wird. Die Unternehmenskammer (Ondernemingskamer) schlussfolgert, dass Canon keinen vernünftigen Beschluss hat fällen können, und verbietet ihr die Umsetzung ihrer Entscheidung, insofern als sich diese auf die Phase 2 bezieht.

Befugnisse des Betriebsrats im Fall einer Umstrukturierung

Der Betriebsrat hat in vielfacher Hinsicht ein gesetzlich festgelegtes Konsultationsrecht. Außer im Zusammenhang mit Umstrukturierungen muss der Unternehmer den Betriebsrat u.a. um seine Stellungnahme bezüglich der Übernahme eines anderen Unternehmens, der Beendigung von Tätigkeiten, der Änderung des Betriebsstandorts und der Tätigung großer Investitionen in der Firma bitten. Wenn der Unternehmer die entsprechenden Empfehlungen nicht beachtet, so kann der Betriebsrat bei der Unternehmenskammer Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde kann ausschließlich aus dem Grund eingelegt werden, dass der Unternehmer keinen vernünftigen Beschluss unter Abwägung aller Interessen fassen konnte.