Stiftung gründen in den Niederlanden
Die Gründung einer Stiftung in den Niederlanden erfolgt durch eine notarielle Urkunde, die die Satzung der Stiftung beinhaltet. Was die Satzung noch enthalten muss, wenn eine Stiftung in den Niederlanden gegründet wird und wie die Eintragung im niederländischen Handelsregister abläuft, skizziert Ihnen unser deutschsprachiger Anwalt Onno Hennis im Folgenden.
Notarielle Urkunde in den Niederlanden
Eine niederländische Stiftung wird durch eine notarielle Urkunde gegründet. Die Urkunde enthält die Satzung der Stiftung. Die Satzung muss mindestens die folgenden Bestimmungen aufweisen:
- den Namen der Stiftung mit dem Wort „Stiftung” als Teil des Namens;
- den Zweck der Stiftung;
- die Art und Weise der Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- die Gemeinde in den Niederlanden, in der sie ihren Sitz hat;
- die Bestimmung des bei der Auflösung der Stiftung verbleibenden Vermögens.
Eintragung in das Handelsregister der niederländischen Handelskammer
Die Vorstandsmitglieder einer Stiftung in den Niederlanden sind verpflichtet, die Stiftung und die Vorstandsmitglieder der Stiftung in das Handelsregister einzutragen. Dies kann durch die Hinterlegung einer beglaubigten Kopie der Gründungsurkunde, die die Satzung enthält, beim Handelsregister der niederländischen Handelskammer (De Kamer van Koophandel) erfolgen.
Ebenfalls einzutragen sind der Name und der Wohnsitz der Stiftungsgründer sowie die Personalien aller Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Stiftung befugt sind. Solange diese Eintragung nicht erfolgt ist, haften die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch für die im Namen der Stiftung vorgenommenen Rechtshandlungen.
Ultimate Beneficial Owner einer Stiftung
Der Ultimate Benificial Owner (UBO) ist der oberste Anteilseigner einer Stiftung in den Niederlanden. Er ist eine natürliche Person, die zu mehr als 25% an der Stiftung beteiligt ist. Der Zweck der Ernennung eines obersten Anteilseigners ist es, die Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Eine Stiftung ist verpflichtet, den UBO in das UBO-Register der niederländischen Handelskammer einzutragen. In der Praxis kann es vorkommen, dass eine Stiftung keinen UBO hat, da sie oft mehr Interessen vertritt als die einer ausgewählten Gruppe von Einzelpersonen. Dennoch muss eine Offenlegung vorgenommen werden. In diesem Fall werden die Namen der Vorstandsmitglieder in der Regel als „Pseudo-UBO“ in das UBO-Register aufgenommen.
Deutschsprachige Anwälte für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.