Satzungsänderung und Auflösung von niederländischen Stiftungen
Wenn Sie eine Stiftung in den Niederlanden auflösen möchten oder eine Satzungsänderung vornehmen möchten, gibt es im niederländischen Gesellschaftsrecht einige Aspekte zu beachten.
Satzungsänderung Niederlande
Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Die Befugnis zur Änderung kann dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem anderen Organ erteilt werden. Die Änderung muss durch eine notarielle Urkunde erfolgen, nach der die geänderte Satzung bei der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) hinterlegt wird.
Wenn die Satzung eine Änderung des Stiftungszwecks zulässt, bedeutet dies nicht unmittelbar, dass eine generelle Änderungsfreiheit durch das zur Änderung befugte Organ besteht. Insbesondere bei Zweckbeschreibungen sind Änderungen in der Praxis manchmal ausgeschlossen oder bedürfen der Genehmigung durch ein anderes Organ oder eine externe Behörde.
Sofern eine solche Einschränkung nicht in der Satzung enthalten ist, gibt es grundsätzlich keinen Grund, eine vorgeschlagene Änderung der Zweckbeschreibung als unzulässig zu betrachten. Allerdings kann dies je nach Art der Änderung in Bezug auf die ursprünglichen Tätigkeiten der Stiftung anders sein.
Auflösung (Aufhebung/Liquidation) einer Stiftung
Eine Stiftung kann in den Niederlanden durch einen entsprechenden Beschluss aufgelöst werden. Nach der Auflösung besteht die juristische Person weiter, um liquidiert zu werden. Findet keine Liquidation statt, weil bei der Auflösung kein Vermögen vorhanden ist, hört die Stiftung mit dem Zeitpunkt der Auflösung auf zu existieren.
Die Befugnis, die Stiftung aufzulösen, liegt beim Vorstand, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Gemäß der Satzung wird eine niederländische Stiftung auch aufgelöst, wenn ein Ereignis eintritt, das laut Satzung die Auflösung zur Folge hat. Darüber hinaus kann eine Stiftung durch einen Beschluss der niederländischen Handelskammer oder durch ein Gerichtsurteil aufgelöst werden.
Deutschsprachige Anwälte für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.