Kündigung des Vorstands in niederländischen Stiftungen

Entlassung des Vorstands Niederlande

Die Kündigung des Vorstands von Stiftungen in den Niederlanden ist ein zentraler Punkt der Satzungsgestaltung und wird durch spezifische gesetzliche Regelungen ergänzt.

Unser deutschsprachiger Anwalt für das niederländische Stiftungsrecht und Gesellschaftsrecht Onno Hennis skizziert im Folgenden einige Aspekte zur Kündigung von Vorstandsmitgliedern in niederländischen Stiftungen. 

Kündigungsregelung in niederländischen Stiftungen

Innerhalb der Satzung einer niederländischen Stiftung ist zumeist eine Regelung enthalten, wie ein Vorstand abberufen und somit gekündigt werden kann. In vielen Fällen beinhaltet diese Regelung, dass das Organ, welches den Vorstand bestellt hat, auch die Befugnis zur Kündigung hat.

Abberufung des Vorstands durch das Gericht

Sofern die Satzung keine Regelung zur Abberufung enthält, kann der Vorstand gemäß Art. 2:298 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (BW) durch das Gericht abberufen werden. 

Mögliche Gründe für eine solche Abberufung können sein:

  • die Vernachlässigung seiner Pflichten,
  • einschneidende Veränderungen der Umstände, aufgrund derer die Fortsetzung des Vorstandsamts nicht mehr zumutbar ist,
  • andere gewichtige Gründe oder
  • die Nichtbefolgung oder nicht ordnungsgemäße Befolgung einer Anordnung des Richters für die einstweilige Verfügung.

Beteiligte Parteien

Der Antrag auf Entlassung des Vorstands in den Niederlanden kann von der Staatsanwaltschaft oder von einem Beteiligten gestellt werden. Die Beurteilung, wer als Beteiligter in Frage kommt, erfolgt nach der vom Obersten Gerichtshof formulierten Zwei-Kreis-Doktrin (“twee kringenleer”). Als Beteiligte können beispielsweise einzelne Aufsichtsratsmitglieder der Stiftung gelten.

Vorläufige Bestimmungen

Das niederländische Gericht kann bis zum Abschluss der Untersuchung vorläufige Bestimmungen erlassen. So kann das Gericht beispielsweise bereits den Vorstand suspendieren und einen vorläufigen Vorstand ernennen. Während der Zeit seiner Ernennung hat dieser vorläufige Vorstand alle Befugnisse, die dem Vorstand der Stiftung durch Gesetz und Satzung übertragen sind, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.

Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in den Niederlanden

Die niederländische Gesetzgebung sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder aus den gleichen Gründen wie Vorstandsmitglieder abberufen werden können. Zudem können Aufsichtsratsmitglieder bis zum Abschluss der Untersuchung durch das Gericht suspendiert werden. Eine Abberufung hat für Aufsichtsratsmitglieder die gleichen Folgen wie für Vorstandsmitglieder.

Deutschsprachige Anwälte für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden

Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.