Jahresabschluss Stiftung Niederlande

Jahresabschluss bei niederländischen Stiftungen

Alle juristischen Personen und somit auch Stiftungen in den Niederlanden unterliegen der Verwaltungs- und Sorgfaltspflicht und müssen einen Jahresabschluss vorlegen. Dadurch sind die Stiftungen verpflichtet, eine Bilanz- sowie eine Ertrags- und Aufwandsrechnung zu erstellen. 

Im Folgenden erläutert Ihnen unser deutschsprachiger Anwalt Onno Hennis, was der Jahresabschluss von Stiftungen in den Niederlanden umfasst und worauf es zu achten gilt.

Rechnungslegungsvorschriften bei niederländischen Stiftungen

Die kommerzielle Stiftung wird in Bezug auf das Rechnungslegungsrecht nicht anders behandelt als andere juristische Personen, die diesem unterliegen (z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap), die Aktiengesellschaft (Naamloze Vennootschap) und die Genossenschaft). Der Ausgangspunkt ist, dass das gesamte Rechnungslegungsrecht auf alle unternehmerischen Stiftungen in den Niederlanden Anwendung findet.

Eine Unternehmensstiftung liegt vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit ins niederländische Handelsregister eingetragen werden muss. Innerhalb der unternehmerischen Stiftungen kann zwischen großen, kleinen und mittleren Stiftungen unterschieden werden. Für kleine und mittlere Stiftungen gilt eine Ausnahme, sodass das umfassende Rechnungslegungsrecht des niederländischen Zivilgesetzbuches 2 (Burgerlijk Wetboek) nicht anwendbar ist. Die Einstufung als große Stiftung erfolgt anhand des Nettoumsatzes des von der Stiftung geführten Unternehmens. Dieser muss in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ohne Unterbrechung 6.000.000 € betragen.

Eine niederländische Stiftung, die kein großes Unternehmen betreibt, ist lediglich verpflichtet, eine Bilanz und eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung in Papierform innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen. Für eine solche Stiftung gibt es keine Anforderungen hinsichtlich der Erstellung, Einsichtnahme, Einreichung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Erstellung und Einsichtnahme des Geschäftsberichts.

Deutschsprachige Anwälte für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden

Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung. Bei Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.