No-creditor-worse-off-Kriterium (NCWO)

Gemäß dem Grundsatz des WHOA (Gesetz über die gerichtliche Bestätigung von außengerichtlichen Vergleichen) dürfen die Gläubiger durch den Vergleich nicht schlechter gestellt werden als im Konkursfall. Das niederländische Gericht kann die Genehmigung für den Vergleich jedoch verweigern, wenn ein widersprechender Gläubiger oder Anteilseigner durch den Vergleich schlechter gestellt wäre als im Konkursfall. Weitere Informationen dazu finden Sie in Artikel 384(3) des niederländischen Konkursgesetzes.

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