Schadensersatz oder Strafzahlung bei Vertragsbruch in den Niederlanden?

Zwei Parteien vereinbarten, dass im Falle eines Vertragsbruches der einen Partei  der anderen Partei gegenüber, dieser ein Schadensersatz in vorab festgelegter Höhe zustehe. In einer aktuellen Gerichtsentscheidung in den Niederlanden beurteilte der Richter einen auf diese Weise vorab vereinbarten Schadensersatz als Vertragsstrafe, die unter den gegebenen Umständen für Mäßigung in Betracht kam. Worum ging es in der Sache und wie kam der Richter zu seinem Urteil? Der Rechtsawalt für Vetragsrecht in den Niederlanden Hidde Reitsma, erklärt die Entscheidung.

 

Schadensersatz bei Vertragsbruch

Die Parteien schlossen einen Vertrag Die Urkunde, worin ein Vertrag zwischen den Parteien begründet wird. In weiterem Sinn wird damit auch der Vertrag selbst bezeichnet.
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Vertrag
für die Dauer von 24 Monaten. Der eine Vertragspartner, der eine vorzeitige Vertragsbeendigung wegen Nichtzahlung forderte, hatte sich zum Aufbau und zur Verwaltung einer Online- Werbekampagne verpflichtet. Da die Resultate der Werbung den Erwartungen nicht entsprachen, wollte der Abnehmer den Vertrag beenden und zahlte die Rechnungen nicht mehr. Dies gab den Ausschlag für die andere Partei, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Sie stellte daraufhin dem Abnehmer 40 Prozent der verbleibenden 19 Monatsraten in Rechnung. Vertraglich war ja schließlich eine Kündigungsvergütung vereinbart, die gestattete, dem Abnehmer 40 Prozent der restlichen Monatsraten zu berechnen. Die Werbung treibende Partei meinte mit dieser Vereinbarung Sind Sie neugierig über die Bedeutung die Vereindbarung? AMS Advocaten erklärt es.
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Vereinbarung
im Recht zu sei und der Anwalt dieser Vertragspartei forderte den vorab festgestellten Schadensersatz.

Nichterfüllung bei Bemühungspflicht?

Der Start der Werbekampagne war dem Richter zufolge eine Bemühungspflicht. Der Abnehmer war nicht berechtigt die Zahlungen ohne weiteres einzustellen, da die Vertragspartner zuvor keine konkreten Resultate vereinbart hatten. Also konnte auch von einer Nichterfüllung seitens der Werbung treibenden Partei, die den Abnehmer seiner Zahlungsverpflichtung enthoben hätte, keine Rede sein. Gerade durch Einstellung der Zahlungen machte diese Partei sich jetzt des Vertragsbruches schuldig und berechtigte die andere Partei zur vorzeitigen Vertragsauflösung.

Schadensersatz oder Vertragsstrafe?

Vertraglich stand dieser Partei ein Anspruch auf den vorab festgelegten Schadensersatz zu. Der Richter entschied, dass es sich bei dieser Bestimmung eigentlich um eine Vertragsstrafe handele, da der Schadensbetrag vorab an einem Prozentsatz der restlichen Monatsraten bemessen war und sich nicht auf den tatsächlich erlittenen Schaden als Folge der vorzeitigen Vertragskündigung gründete. Die Partei, die vertraglich zur Zahlung des vereinbarten Schadensersatzes verpflichtet war, hielt den Schadensbetrag für unangemessen und berief sich auf Mäßigung der sich aus der Vereinbarung ergebenden Strafzahlung. Der Richter stimmte hiermit überein.

Schadensersatz unangemessen hoch

Der Richter stellte zunächst fest, dass eine Stornoregelung im Allgemeinen nicht als unannehmbar gilt. In vielen Wirtschaftszweigen kennt man solche Regelungen, wobei der Schadensersatz normalerweise 15 bis 30 Prozent des Vertragswertes beträgt, so dass eine Stornoregelung als angemessen bezeichnet werden kann. Da der Anwalt der Werbung treibenden Partei ihren tatsächlichen Schaden in keiner Weise konkretisiert hatte, befand der Richter einen Schadensersatz von 40 Prozent der ausstehenden Monatsraten als zu hoch. Daher mäßigte der Richter den Schadensersatz auf 15 Prozent der noch verbleibenden Monatsraten. Diese Urteil zeigt, dass ein Richter eine vertragliche Vereinbarung, die nach seiner Auffassung zu einem unangemessenen Ergebnis führt, doch noch ändern kann. Auch bei einer vereinbarten Vertragsstrafe wird also nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird! Sollten Sie mit den Folgen einer solchen Vertragsstrafe konfrontiert werden, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.