Vollstreckung eines Schiedsspruchs: Richterliche Genehmigung erforderlich!
Wollen Sie in den Niederlanden einen Schiedsspruch vollstrecken, so müssen Sie dafür zuerst eine Genehmigung des Richters erlangen. Aus einer Verfügung des Gerichts von Utrecht nach dem alten Schiedsrecht wird deutlich, dass der Richter nur in besonderen Ausnahmefällen die Genehmigung verweigern wird. Onno Hennis, Rechtsanwalt für Schiedsrecht, erläutert anhand der Entscheidung, dass es dafür gute Gründe gibt.
Erfordernis einer Vollstreckbarkeitsbestätigung
So wie in vielen anderen Ländern ist in den Niederlanden zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs eine richterliche Genehmigung erforderlich. Ohne eine sogenannte „Vollstreckbarkeitsbestätigung“ (schriftliche Genehmigung) kann der Gerichtsvollzieher keine Vollstreckungsmaßnahmen treffen, wie zum Beispiel die Pfändung des Bankkontos oder die Beschlagnahme von Gegenständen. Die zugrunde legende Ratio ist, dass am Ende aller juristischen Verfahren die richterliche Befugnis steht, auch wenn sie zur Gänze privat beigelegt werden (wie Schiedsverfahren).
Vollstreckbarkeitsbestätigung wird auf Antrag ausgestellt
Nachdem einer Partei im Schiedsverfahren recht gegeben wird, wird sie – wenn die Gegenpartei das Urteil nicht freiwillig erfüllt – die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung beim Richter beantragen. Dieses Antragsverfahren ist ganz einfach. Achtung: In manchen Fällen wird der Antrag behandelt, ohne dass die Parteien zur Anhörung geladen werden. In anderen Fällen kann die Gegenpartei auch
Einspruch
Der Beklagte, gegen den der Richter ein Versäumnisurteil ausgesprochen hat, kann dagegen Einspruch erheben...
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Einspruch gegen den Antrag erheben.
Verweigerung der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbestätigung
Im Prinzip muss der Richter die Genehmigung erteilen. Das ist (nach dem alten Schiedsverfahrensrecht) nur anders, wenn das Urteil oder die Art seines Zustandekommens offensichtlich der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerspricht. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn sich nach einer sehr eingeschränkten Prüfung ein offensichtlicher Verstoß gegen das kontradiktorische Verfahren herausstellen würde oder wenn es an einer gültigen Schiedsvereinbarung fehlen würde. Mit anderen Worten: Nur wenn das Urteil mit grundlegenden Mängeln behaftet ist oder auf eindeutig mangelhafte Weise zustande gekommen ist, wird der Richter die Ausstelllung verweigern.
Rechtsstreit über eine Zulassungsvereinbarung
In der oben genannten Rechtssache war ein Rechtsstreit entstanden, nachdem ein Krankenhaus eine „Zulassungsvereinbarung“ mit einem Facharzt beendet hatte. Der Facharzt leitete darauf bei dem Schiedsgericht für Gesundheitswesen ein Schiedsverfahren gegen das Krankenhaus ein. Schließlich verurteilte das Schiedsgericht das Krankenhaus zu einem Schadensersatz von EUR 300.000,-. Das Krankenhaus leitete darauf rechtzeitig ein Aufhebungsverfahren ein.
Unzulässigkeit wegen verspäteter Einleitung des Schiedsverfahrens?
Der Facharzt beantragte anschließend beim Richter die Genehmigung der Vollstreckung des Urteils. Das Krankenhaus ging gegen den Antrag vor und behauptete, dass der Facharzt das Schiedsverfahren nach Ablauf der in der Zulassungsvereinbarung festgesetzten Frist von einem Monat – und somit zu spät – eingeleitet hatte. Nach Ansicht des Krankenhauses hätte das Schiedsgericht den Antrag daher für unzulässig erklären müssen.
Berufung auf vertragliche Frist unangemessen
Das Schiedsgericht meinte jedoch, dass die
Berufung
Im Niederländische Zivilverfahrensrecht gibt es den Grundsatz, dass die Prüfung in zwei Instanzen stattfindet: jedermann hat das Recht, eine erneute Behandlung eines Gerichtsstreits durch ein höheres Gericht zu beantragen.
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Berufung des Krankenhauses auf die vertragliche Ausschlussfrist nach Redlichkeit und Billigkeit inakzeptabel war. Der Facharzt hatte nämlich gleichzeitig mit dem Schiedsverfahren ein Eilverfahren bei dem staatlichen Richter anhängig gemacht. Der Facharzt hatte auch gegenüber dem Krankenhaus klargestellt, dass er sich mit der Beendigung nicht abfinden würde. Unter diesen Umständen stand es dem Krankenhaus nicht zu, sich auf die vertragliche (Ausschluss-) frist zu berufen, so das Schiedsgericht.
Antrag auf richterliche Genehmigung
Das Krankenhaus versuchte dann bei dem Richter, (nochmals) durch Berufung auf die vertragliche (Ausschluss-)Frist die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu verhindern. Im Wesentlichen wurde die Debatte dann noch einmal geführt, aber jetzt im Zusammenhang mit der Frage, ob der Facharzt den Schiedsspruch erfüllen kann. Das Krankenhaus machte geltend, dass das Schiedsgericht einen offensichtlichen Fehler begangen hatte, den Antrag des Facharztes für zulässig zu erklären. Nach Ansicht des Krankenhauses würde es dem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf (und somit der öffentlichen Ordnung) widersprechen, wenn der Richter die Genehmigung des Schiedsspruchs – trotz dieses eindeutigen Misserfolgs – dennoch erteilen würde. Es stellte daher den Antrag an den Richter, die Genehmigung nicht zu erteilen, jedenfalls die Entscheidung auszusetzen, bis über die Aufhebung des Urteils entschieden wird.
Verfahren Vollstreckbarkeitsbestätigung: nicht als uneigentliches Berufungsverfahren vorgesehen
Obwohl noch etwas zu sagen ist, um – bis zur Entscheidung über die Frage der Unzulässigkeit des Antrags des Facharztes – keine Genehmigung zu erteilen, ist dies nach dem Gesetz (zu Recht) anders geregelt. Der Umstand, dass das Urteil in dem Aufhebungsverfahren möglicherweise nicht aufrecht bleibt, reicht nicht aus. Erst wenn es (praktisch) sicher ist, dass das Urteil aufgehoben wird, kann die Genehmigung verweigert werden. Der Richter erteilte dem Facharzt dann auch die Genehmigung zur Vollstreckung. Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nicht als uneigentliches Berufungsverfahren vorgesehen. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung ausgesprochen, und nur wenn offensichtliche Fehler vorliegen, kann der Richter die Genehmigung verweigern.
AMS Advocaten: Hilfe bei Verfahren über die Vollstreckbarkeitsbestätigung
Haben Sie einen Schiedsspruch und wollen Sie Vollstreckungsmaßnahmen gegen Ihre Gegenpartei unternehmen? Nehmen Sie dann gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir können das Antragsverfahren in ihrem Namen führen, eventuell zu einem Festpreis. Haben Sie ein Schiedsverfahren verloren? Auch dann können wir Ihnen in der Phase der Vollstreckung helfen.