Unternehmenskammer: Für Streitigkeiten über Forderungen ist kein Untersuchungsrecht vorgesehen!

Bei der niederländischen Unternehmenskammer können Gesellschafter und sonstige Untersuchungsberechtigte die Geschäftsführung und den Geschäftsverlauf der juristischen Person überprüfen lassen. Wie es sich bei einer kürzlichen Entscheidung in den Niederlanden wieder zeigte, ist das Untersuchungsrecht jedoch nicht zur Beilegung rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten vorgesehen. Onno Hennis, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, erläutert die Entscheidung.

Streit mit Gesellschaftern: Kündigung des Managementvertrags

Der Hintergrund der Rechtssache war wie folgt: Auf der Grundlage eines Managementvertrags erbrachte eine Finanzberatungsfirma Leistungen für einige niederländische Gesellschaften, die unter dem Namen Flextra in der Baubranche tätig sind. Die Firma war außerdem Gesellschafterin in einigen Flextra-Gesellschaften. Im Frühjahr 2015 entstand zwischen der Finanzberatungsfirma und den anderen Gesellschaftern ein Streit. Es zeigten sich nämlich große Unregelmäßigkeiten in der Finanzverwaltung der Flextra-Gesellschaften, die der Geschäftsführung der Beratungsfirma zuzurechnen waren. Darauf wurde der Managementvertrag gekündigt und Flextra behauptete noch, von der Finanzberatungsfirma Geld fordern zu können. Die Beratungsfirma bestritt jedoch, noch Geld zu schulden.

Vergleichsverfahren und Konkurs

Nach der Kündigung des Managementvertrags geriet die Finanzberatungsfirma in Schwierigkeiten. Durch die Beendigung des Managementvertrags entfiel nämlich die (einzige) Einnahmequelle der Finanzberatungsfirma. Nach einem ungefähr drei Monate dauernden Vergleichsverfahren wurde die Firma auf Antrag der Flextra-Gesellschaften schließlich für insolvent erklärt.

Rechtsanwalt stellte Antrag auf Untersuchung

Nur 10 Tage vor der Konkurseröffnung stellte der Rechtsanwalt der Beratungsfirma einen Antrag bei der Unternehmenskammer auf Anordnung Ein Amtsprotokoll ist ein Protokoll über die Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers über eine Beschlagnahme, die Feststellung bestimmter Wahrnehmungen oder die Zustellung einer Vorladung oder eines sonstigen...
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Anordnung
einer Untersuchung der Geschäftsführung und des Geschäftsverlaufs bei den Flextra-Gesellschaften. Der Rechtsanwalt hatte auch die Finanzberatungsfirma gebeten, die Geschäftsführung der Gesellschaften durch sofortige Maßnahmen suspendieren und einen vorübergehenden Geschäftsführer einzustellen.

Liquidator: „Verfahren nicht fortsetzen“

Nachdem die Unternehmenskammer durch den Rechtsanwalt der Flextra-Gesellschaften über den Konkurs Konkurs ist das Verfahren, das auf Antrag eines Schuldners oder dessen Gläubigern eröffnet werden kann, wobei das Vermögen des Schuldners vollständig beschlagnahmt wird. Ein Konkurs wird erklärt...
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Konkurs
in Kenntnis gesetzt wurde, gab sie dem Liquidator die Möglichkeit, in das Verfahren einzutreten. Nach dem Konkurs entscheidet in den Niederlanden nämlich der Liquidator, ob bereits anhängige Verfahren fortgesetzt werden. Der Liquidator gab der Unternehmenskammer jedoch bekannt, dass er das Verfahren nicht fortsetzen wollte.

Antrag auf Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens

Darauf stellten die Flextra-Gesellschaften den Antrag auf formelle Beendigung des Verfahrens durch die sogenannte Beendigung des Verfahrens durch den Beklagten. Der Liquidator erklärte, dass er gegen die Beendigung des Verfahrens durch den Beklagten keinen Einwand hätte. Im Namen der insolventen Beratungsfirma (jedoch nicht durch den Liquidator) wurde ebenso beantragt, die Beendigung des Verfahrens durch den Beklagten abzuweisen und das Untersuchungsverfahren ohne Belastung der Konkursmasse fortzusetzen.

Niederländischer Richter: Interesse des Beklagten versus Interesse des Klägers

Bei einem Antrag auf Prozessverwirkung wägt der Richter das Interesse des Beklagten ab, der bei einer Fortsetzung des Verfahrens mit einer eventuellen Verurteilung zu den Prozesskosten fürchtet, diese vom Antragsteller nicht zurückfordern zu können, gegen das Interesse des Klägers an der Erlangung einer Entscheidung in dem Rechtsstreit ab.

Interesse an der Untersuchung der Finanzberatungsfirma

Das Interesse der Finanzberatungsfirma bestand nach eigener Aussage darin, dass in dem Untersuchungsverfahren festgestellt werden könnte, dass die Forderungen – die auch dem Konkursantrag zugrunde lagen – nicht (mehr) bestanden. Des Weiteren machte der Rechtsanwalt der Firma geltend, dass die beantragte Untersuchung auch ergeben hätte können, dass die Gesellschaften selbst noch Geld an die Finanzberatungsfirma schuldeten.

Urteil der Unternehmenskammer betreffend das Untersuchungsrecht

Die Unternehmenskammer folgte dem Antrag der Beratungsfirma nicht. Sie erinnerte zunächst daran, dass das Untersuchungsrecht nicht für die Feststellung der behaupteten Forderungen vorgesehen ist. Das Untersuchungsverfahren dient in den Niederlanden dazu – nachdem das Vorliegen von berechtigten Gründen festgestellt wird – in einer unabhängigen Untersuchung festzustellen, ob Misswirtschaft vorliegt. Die Unternehmenskammer befand, dass die Untersuchung zwar den Status der Forderungen klären könnte, aber ihre Feststellung nur über das Verifizierungsverfahren erfolgen konnte, da die Beratungsfirma nun insolvent war.

Berufung gegen Konkurseröffnung anstelle eines Untersuchungsverfahrens

Die Finanzberatungsfirma schien das falsche Forum für den Rechtsstreit gewählt zu haben. Die Behauptung, dass die Forderungen der Flextra-Gesellschaften nicht bestünden und dass die Firma selbst Geld fordern könnte, hätten sie bei einer eventuellen Berufung Im Niederländische Zivilverfahrensrecht gibt es den Grundsatz, dass die Prüfung in zwei Instanzen stattfindet: jedermann hat das Recht, eine erneute Behandlung eines Gerichtsstreits durch ein höheres Gericht zu beantragen.
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Berufung
gegen die Konkurseröffnung geltend machen müssen, jedoch nicht in einem Untersuchungsverfahren. Die Unternehmenskammer entschied somit zu Recht die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens ohne Belastung der Konkursmasse.

Niederländischer Rechtsanwalt zur Unterstützung bei einem Untersuchungsverfahren

Sind Sie an einem Untersuchungsverfahren als Geschäftsführer oder Gesellschafter beteiligt? Oder wollen Sie die Geschäftsführung oder den Geschäftsverlauf einer Gesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, selbst durch den Richter untersuchen lassen? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit AMS Advocaten auf. Wir haben umfangreiche Erfahrungen mit unternehmensrechtlichen Streitigkeiten und unterstützen Gesellschafter und Geschäftsführer oft vor der Unternehmenskammer.