Notar für das Verschwinden von €1 Mio von seinem Konto haftbar?
Eine vermögende Partei hat einen Betrag von 1 Million Euro zur Verwaltung und zum Anlegen einer
Stiftung
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Stiftung übelassen. Nach dem
Konkurs
Konkurs ist das Verfahren, das auf Antrag eines Schuldners oder dessen Gläubigern eröffnet werden kann, wobei das Vermögen des Schuldners vollständig beschlagnahmt wird. Ein Konkurs wird erklärt...
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Konkurs dieser Stiftung scheint dieses Geld verschwunden zu sein. Der geschädigte Anleger macht unter anderem einen Notar haftbar. Der Geldfluss verlief nämlich über sein Anhandkonto. Kann man dem Notar etwas vorwerfen? Der niederländische Rechtsanwalt Hidde Reitsma, der auf berufliche
Haftung
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Haftung spezialisiert ist, erläutert das Urteil des Gerichts in diesem Eilverfahren.
Mitwirkung des Notars an Überweisung über Anderkonto
In dieser Angelegenheit war der Anleger mit Frau X, dem Vorstand der Stiftung X, zusammengekommen. Frau X würde 1 Million Euro für den Anleger verwalten und anlegen. Dieses Geld würde ihr über das Anderkonto eines Notars zur Verfügung gestellt werden. Der Anleger hat 1 Million Euro auf das Anderkonto des Notars überwiesen, der seinerseits den Betrag weitergegeben hat: 500.000 Euro an eine Schweizer Gesellschaft und 500.000 Euro an die Stiftung X. Schon bald stellte sich heraus, dass das Geld verschwunden war. Frau X und ihre Stiftung gingen in Konkurs, und das Geld war unauffindbar.
Haftbarmachung des Notars für Schaden
Der geschädigte Anleger hat daraufhin außer der Stiftung auch dem Notar und dessen Büro ein Verfahren angehängt. Er wirft dem Notar unter anderem vor, dass er an der Weiterüberweisung der Geldbeträge vom Anderkonto an die Stiftung und die Schweizer GmbH mitgewirkt hat. Nach Ansicht des Anlegers hätte der Notar seine Mitwirkung an dieser Überweisung verweigern müssen. Der Notar hätte jedenfalls die Bestimmungen des Geldes prüfen und den Anleger eindringlich auf das Risiko der Rückerstattung hinweisen müssen. Indem er dies alles als Notar unterlassen hat, hat er seine Fürsorgepflicht verletzt.
Gericht hält die notarielle Fürsorgepflicht nicht für verletzt
Nach dem Urteil des Gerichtes für Eilverfahren hat der Notar jedoch nicht unsorgfältig und / oder
Unrechtmäßig
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Unrechtmäßig gehandelt. Die Überweisungen waren auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers durchgeführt worden und sind außerdem ausdrücklich in einem Gespräch, das der Notar mit dem Anleger und Frau X geführt hat, zur Sprache gekommen. Dabei sind auch zu Grunde liegende Unterlagen vorgelegt worden, aus denen die Grundlage für die Überweisungen hervorging. Unter diesen Umständen bestand für den Notar keine ausdrückliche Verpflichtung mehr, die Bestimmungen näher zu prüfen und / oder den Anleger auf das Risiko der Rückerstattung hinzuweisen. Der Notar haftet nicht für das Verschwinden der weiterüberwiesenen Geldbeträge.
Verweigern der amtlichen Fürsorgepflicht bei Geldwäsche
In dieser Angelegenheit konnte dem Notar nichts vorgeworfen werden. Ein Notar kann sich jedoch nicht immer hinter dem Argument verstecken, dass er schlichtweg nur dasjenige ausgeführt hat, was man von ihm verlangt hatte. Um Handlungen wie Geldwäsche und kriminelles Finanzierung entgegen zu wirken, muss der ein Notar in manchen Situationen seine amtlichen Dienste verweigern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ihm nicht klar ist, wo das Geld hinkommt oder von wo es stammt und was die juristische Grundlage einer Transaktion ist. Wirkt der Notar dennoch an verborgenen Deals mit, kann er von den Behörden zur Rechenschaft gezogen werden.
Rechtsanwalt der AMS bei der Haftbarmachung eines Notars
Was die zivilrechtliche Haftung betrifft, so ist die Norm weitläufiger. Es gehört zur
Garantenpflicht
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Fürsorgepflicht eines Notars, dass er unter anderem seine Mandanten informiert und warnt. Dabei hat der Notar die Pflicht, den Hintergrund der Transaktionen, an denen er beteiligt ist, und die Eigenschaften der Parteien zu prüfen,