Streitigkeit zwischen den Vorstandsmitgliedern einer Gesellschaft
Spannungen zwischen den Vorstandsmitgliedern einer Gesellschaft sind nicht selten und kommen in den besten Kreisen vor. Manchmal sind diese Streitfälle geschäftlicher Art und beeinträchtigen die effiziente Geschäftsführung der Gesellschaft nicht. Es gibt aber auch Fälle, wo das Unternehmen stark unter einer Auseinandersetzung zwischen den Vorstandsmitgliedern der Firma zu leiden hat. Wie kann man aus dieser Sackgasse entkommen und welche gesetzlich angemessenen Maßnahmen bieten sich hier? Hidde Reitsma, Anwalt für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden, erläutert diese Themen anhand eines kürzlichen Gerichtsurteils.
Streitigkeit zwischen den Vorstandsmitgliedern in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
In einem kürzlich geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Niederlanden standen zwei Vorstandsmitglieder mit ernsthaften Zerwürfnissen einander gegenüber – und das nicht zum ersten Mal. Dieses Eilverfahren war bereits das dritte Verfahren innerhalb eines Jahres. In allen vorherigen Eilverfahren war die Klage abgewiesen worden. Der Kern der Streitigkeit bleibt jedoch der gleiche; die beiden Vorstandsmitglieder geben sich gegenseitig die Schuld für die Umleitung von Finanzmitteln, die auf dem Firmenkonto eingegangen waren, auf ihre eigenen privaten Konten. Jeder der beiden Vorstandsmitglieder ist davon überzeugt, dass er selbst (und nicht die anderen Vorstandsmitglieder) Anspruch auf die fraglichen Gelder hat. Inzwischen hat dieser Streitfall den Punkt erreicht, wo weitere Geldüberweisungen nur noch zu weiteren Anklagen gegeneinander führen.
Schikanierende Haltung nicht im Interesse der Gesellschaft
Rundheraus gesagt, hatte das Gericht im Eilverfahren genug von dieser Angelegenheit. Es ist völlig unerheblich, welches der beiden Vorstandsmitglieder das Geschäftskonto plündert. Beide Vorstandsmitglieder zeigen ein unerwünschtes und unverantwortliches Verhalten, das sehr schädigend für die Gesellschaft ist. Wenn die Parteien den Konflikt mithilfe eines Gerichtsverfahrens beheben wollen, müssen sie sich nach Aussage des Gerichts an die Unternehmenskammer wenden, anstatt „einander im Wechsel gegenseitig anzuklagen und zu fordern, dass gewisse Handlungen verboten werden sollten, derer sie sich selbst schuldig gemacht haben”. Es gibt keinen Grund für dieses erneute (inzwischen dritte!) Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die beiden Vorstandsmitglieder zeigen noch immer eine schikanierende Haltung und kümmern sich überhaupt nicht um die Interessen der Gesellschaft. Daher weist das Gericht die Klage wiederum ab.
Verhalten das dem Gesellschaftsinteresse zuwiderläuft
Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den schikanierenden Vorstandsmitgliedern sind sich alle Richter in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Aspekt einig: die Vorstandsmitglieder haben die Interessen der Gesellschaft vernachlässigt. Die Kernaufgabe der Vorstandsmitglieder besteht in der Vertretung der Interessen der Gesellschaft. Wenn ein Vorstandsmitglied jedoch unmittelbare oder indirekte persönliche Belange hat, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen, sollte sich das fragliche Vorstandsmitglied von den entsprechenden Entscheidungen fernhalten (Artikel 2:239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande). Wenn dies bedeutet, dass der Verwaltungsrat keine Beschlüsse fassen kann, wird die fragliche Entscheidung vom Aufsichtsrat beziehungsweise von der Hauptversammlung gefällt.
Anwalt für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden
Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig auch Gesellschafter eines Unternehmens sind, können im Fall einer Blockade ein entsprechendes Untersuchungsverfahren bei der Unternehmenskammer einleiten. In diesen Verfahren wird die Geschäftsführung der Gesellschaft (und somit auch das Verhalten der Vorstandsmitglieder) überprüft. Im Zusammenhang mit diesen Verfahren kann die Unternehmenskammer, sofern eine entsprechender Grund vorliegt (wenn beispielsweise festgestellt wird, dass ein Vorstandsmitglied für die Missstände in der Gesellschaft verantwortlich ist, oft deswegen, weil es den eigenen Interessen Priorität einräumt), weitreichende Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Entlassung der verantwortlichen Vorstandsmitglieder und die Herausgabe ihrer
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