Geschäftsführer nimmt weiterhin Darlehen bei „BV“ (GmbH) auf, wodurch dem Personal nicht mehr ausgezahlt werden kann. Ist dies in den Niederlanden ein Grund zur Suspendierung?
Es geschieht regelmäßig, dass ein Unternehmen zwei Geschäftsführer hat, die beide gleichzeitig Gesellschafter sind. Da Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen, ist das Risiko einer Pattsituation groß. Die Suspendierung eines der Geschäftsführer bietet die Möglichkeit, aus dieser Sackgasse zu geraten, aber wie ist bei einer Suspendierung vorzugehen? Hidde Reitsma, Rechtsanwalt für niederländisches Gesellschaftsrecht, erläutert dies.
Antrag auf Suspendierung im Eilverfahren
Einem Antrag auf Suspendierung kann vom Richter nur stattgegeben werden, sofern für die Suspendierung des betreffenden Geschäftsführers ein ausreichender Grund vorliegt. Ausgangspunkt dabei ist, dass sich eine
Juristische Person
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Definition der juristischen Person. Aber es wird (in Art. 3:1-3:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmt, dass der Staat und niederrangige Behörden, sonstige behördliche...
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Juristische Person und ihre Geschäftsführer einander gegenüber so zu verhalten haben wie dies nach den Anforderungen von Treu und Glauben (Artikel 8 Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) von ihnen verlangt werden kann. Ein Geschäftsführer kann suspendiert werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, demzufolge der Gesellschaft die weitere Aufgabenerfüllung durch den Geschäftsführer nicht zugemutet werden kann.
Pattsituation zwischen Gesellschaftern
Vor kurzem wurde vom Richter im Eilverfahren ein Urteil erlassen, nach dem einer der beiden Geschäftsführer eines Verlags mit sofortiger Wirkung suspendiert wurde. Innerhalb des Verlags hatte sich eine Pattsituation ergeben, da die geschäftsführenden Gesellschafter die gleiche Anzahl Stimmrechte haben und demzufolge bei der Beschlussfassung über einen Antrag des einen Gesellschafters, mit welchem der andere Gesellschafter nicht einverstanden war, die erforderliche Mehrheit ausgeschlossen war. Der geschäftsführende Gesellschafter B (nachstehend „Geschäftsführer B“ genannt) wollte aus dieser Pattsituation geraten, indem Geschäftsführer A als Geschäftsführer suspendiert werden sollte und hat dazu ein Eilverfahren eingeleitet.
Großer Verwaltungsrückstand
Was war los? Beide Geschäftsführer hatten die Gewohnheit, monatlich – nebst ihrem Gehalt – Gelder dem Geschäftskonto zu entnehmen und zwar so, als wäre es ihr Kontokorrent. In einem gewissen Moment stellte der Geschäftsführer B ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Entnahmen und den liquiden Mitteln des Unternehmens fest. Zudem hatte ein großer Verwaltungsrückstand zu hohen Steuerschulden geführt.
Mahnung zur Einstellung der Konto-Entnahmen
Der Geschäftsführer B hat sofort die informellen Entnahmen vom Geschäftskonto eingestellt. Geschäftsführer A nahm dies alles nicht so ernst und machte einfach weiter. Eine Aufforderung des Geschäftsführers B zur Einstellung der Entnahmen und zur Erhöhung des Kontokorrentstands blieb erfolglos. Es ging sogar so weit, dass Geschäftsführer A in einem Monat zusätzlich Geld abhob, wodurch der Kontostand für die Auszahlungen an das Personal unzureichend war.
Rechtsanwalt: „Finanziell gesundes Unternehmen“.
Während des Verfahrens bringt der Rechtsanwalt von Geschäftsführer A vor, es sei ein finanziell ausreichend gesundes Unternehmen, um diese Kontokorrententnahmen zuzulassen. Der Richter im Eilverfahren ist da – wie auch Geschäftsführer B – ganz anderer Meinung. Fest steht, dass das Unternehmen hoch verschuldet ist und kaum liquide Mittel besitzt. Aufgrund der Vermögenslage des Unternehmens sind die ständigen (nicht vertraglich geregelten) Entnahmen unzulässig.
Der Geschäftsführer ändert sein Entnahmeverhalten nicht
Es wird Geschäftsführer A vom Richter angerechnet, dass er den Ernst der Situation nicht einsieht oder einsehen möchte. Nachdem Geschäftsführer A mit diesem deutlichen Ungleichgewicht zwischen der Vermögenslage und der Kontokorrentschuld konfrontiert wurde, hat er sein Entnahmeverhalten nicht geändert. Allein schon dies ist, so der Richter, für das Unternehmen ein berechtigter Grund, ihm die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen.
Vernachlässigung der Geschäftsführungsaufgabe: Suspendierung
Zudem war Geschäftsführer A für die rechtzeitige Weiterleitung der Finanzunterlagen an die Finanzbuchhaltung zuständig. Diese Aufgabe wurde von ihm ernsthaft vernachlässigt, wodurch die Vermögenslage des Unternehmens lange Zeit unklar war und die jetzt aktuellen Probleme entstehen konnten. Dem Antrag auf Suspendierung von Geschäftsführer A wird daher vom Richter stattgegeben. Dies ist jedoch eine befristete Maßnahme und zwar bis 30. Juni 2019 oder so viel früher wie die niederländische Unternehmenskammer (in einem noch einzuleitenden Erhebungsverfahren) ein Urteil erlassen hat.