Illegale Livestreams von Sportereignissen Verletzung des Urheberrechts?

Ein aktuelles Urteil des Gerichts in Limburg klärt die Frage, ob der Beklagter Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache...
» Meer over beklagter
Beklagte
, der auf seiner Internetseite gratis Livestreams von u.a. Fußballereignissen öffentlich zugänglich macht, gegen das Urheberrecht des Rechtsinhabers verstößt. Hidde Reitsma, Anwalt für Gesellschaftsrecht, legt den Fall dar.

 

 

Veröffentlichung von Livestreams rechtswidrig?

Es handelte sich hier um folgenden Sachverhalt: Die beklagte Partei betreibt eine Webseite, auf der kostenlos Livestreams von Sportereignissen betrachtet werden können. Diese Livestreams enstammten einer Drittpartei, die Beklagter Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache...
» Meer over beklagter
Beklagter
Partei die Veröffentlichung nicht genehmigt hatten. Die klagenden Parteien, worunter der KNVB (Niederländischer Fußballbund), die UEFA und die englische FA Premier League sind die in vorliegender Sache Rechtsinhaber der Übertragungsrechte. In einer von den Rechtsinhabern beantragten einstweiligen Verfügung wird die beklagte Partei der Verletzung des Urheberrechts beschuldigt. Sie fordern u.a. einen Unterlassungsbefehl der Rechtsverletzung und beanspruchen Schadensersatz.

Filmreportage eines Sportereignisses urheberechtlich geschützt?

Das Gericht in den Niederlanden befasst sich eingangs mit der Frage, ob es sich bei gefilmten Sportereignissen um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. In der ständigen Rechtsprechung wird die Verfilmung eines Sportwettstreits nicht als solches beurteilt, da die geltenden Spielregeln kreativer Gestaltung keinen Raum lassen und somit keine intellektuelle Schöpfung vorliegt. Dennoch können auch Filmbilder von Sportereignissen eine intellektuelle Schöpfung darstellen. Ein Urheber kann nämlich durch die Wahl und Abfolge der Bilder sowie deren Kombination seiner Kreativität Ausdruck verleihen. Das Gericht ist der Meinung, die betreffenden Verfilmungen seien als Werke im Sinn des Urheberrechts zu qualifizieren.

Europäische Richtlinie Urheber- und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Im weiteren Verlauf erhebt sich die Frage nach der Veröffentlichung. Das Urhebergesetz spricht dem Inhaber des Urheberrechts das alleinige Recht auf Veröffentlichung seines Werks zu. Da in diesem Fall eine Zugänglichmachung über das Internet vorliegt, muss der Begriff konform der Europäischen Richtlinie Urheberrechte in der Informationsgesellschaft ausgelegt werden. Anhand folgender Kriterien lässt sich der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichkeitsmachung feststellen: gibt es eine (aktiv) intervenierende Partei, gibt es eine öffentliche Wiedergabe, liegt kommerzielle Nutzung vor.

Kriterien: aktive Intervention, öffentliche Wiedergabe, kommerzielle Nutzung

Das Gericht bejaht das Kriterium der Intervention. Die von der beklagten Partei gesammelten Streams konnten auf der Website nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden. Auf der Website wurde die entsprechende Software sowie technische Unterstützung bei Problemen angeboten. Ohne Eingreifen der beklagten Partei wäre das Betrachten der Filmbilder technisch kaum möglich gewesen. Auch das Kriterium der kommerziellen Nutzung sah das Gericht als erfüllt an. Auf der Website der beklagten Partei wurde Reklame gemacht und es gab einen Spendenaufruf.

Gericht: keine üblichen Hyperlinks

Beklagte Partei brachte zur Verteidigung vor, nur Hyperlinks verwendet zu haben, was nicht automatisch eine Verletzung des Urheberrechts bedeutet. Das Gericht verwirft den Einwand. Beim Klicken auf einen Hyperlink öffnet sich normalerweise eine andere Website. Befindet sich dort Information, die der Besucher zu Rate ziehen will, muss dieser selbständig neu entscheiden, ob er tatsächlich hiervon Gebrauch machen will. Die von beklagter Partei angebotenen unautorisierten Streams werden vollautomatisch und unverändert im Rahmen der Website der beklagten Partei weitergeleitet, wobei Anklicken des Buttons ”Play” genügt.

AMS Advocaten zur Verletzung des Rechts geistigen Eigentums

Das Gericht folgert, dass die beklagte Partei die Urheberrechte der Rechtsinhaber nach Niederländischem recht verletzt habe. Dies ist eine unerlaubte Handlung,  und die Beklagte wird auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der den Rechtsinhabern entstandene Schaden wird in einem Schadensfeststellungsverfahren ermittelt. Die Beklagte wird allerdings bereits zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von etwa € 88. 000 verurteilt. Bei Verfahren zur Durchsetzung des Urheberrechtes trägt nämlich im Prinzip die unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten.