Befugnisse der Prüfer bei Untersuchungsverfahren in den Niederlanden

Was ist zu erwarten, wenn sich nach einer Anhörung bei der Unternehmenskammer herausstellt, dass ein Prüfer eingeschaltet worden ist? Unterliegt dieser Prüfer gewissen Regeln und Vorschriften? Auf den ersten Blick scheint dies nicht der Fall zu sein. Ein Prüfer in hat innerhalb einer Gesellschaft eine erhebliche Handlungsfreiheit, was auch aus einem kürzlichen Urteil der Unternehmenskammer hervorgeht. Sander Schouten, Anwalt für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden, erläutert die Lage.

 

Der eingeschaltete Prüfer hat einen erheblichen Handlungsspielraum

Wenn die Unternehmenskammer Grund zum Zweifel an der Geschäftsführung des fraglichen Unternehmens hat, kann die Unternehmenskammer gemäß der Gesetzesvorschrift im Artikel 2:345 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande einen Prüfer ernennen. Obwohl die Unternehmenskammer dem Prüfer spezifische Aufgaben erteilt, hat er sehr viel Freiheit zur Untersuchung des gesamten Tatbestands, insbesondere zu Beginn der Prüfung.

Erweiterter Untersuchungsrahmen

Dies war Thema eines Streitfalls vor der Unternehmenskammer. Die zu prüfende Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass der fragliche Prüfer durch die eigenständige Ausdehnung der Untersuchungsbefugnisse seine Kompetenzen überschritt. Die Gesellschaft forderte die Unternehmenskammer nochmals in einem entsprechenden Schreiben auf, den Untersuchungsrahmen zu spezifizieren und mitzuteilen, wie der Prüfer mit Tonaufnahmen zu verfahren hatte. Strittig war nämlich die Korrektheit der Berichte, die sich auf Tonaufnahmen stützten. Dieses Schreiben hatte offensichtlich zum Ziel, der Untersuchung neue Grenzen zu setzen.

Jeder Prüfer sieht sich mit Fragen und Unklarheiten konfrontiert

Die Unternehmenskammer stellt jedoch fest, dass der Prüfer weitreichende Freiheiten bei den Ermittlungen hat. Die Relevanz der Fragen und Unklarheiten, mit denen sich jeder Prüfer konfrontiert sieht, lässt sich erst durch eine (eingehende) Prüfung feststellen. Daher steht es dem Prüfer frei, auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die für die Untersuchung angemessenerweise von Interesse sein können. Es ist unmöglich, vorab festzustellen, was relevant und was irrelevant ist.

Die befragte Person kann die Tonaufnahme einfordern

Was die Tonaufnahmen betrifft, stellt die Unternehmenskammer fest, dass es dem Prüfer freisteht, festzulegen, wie er die Gespräche mit den betroffenen Personen aufzeichnen möchte. Dies entspricht auch dem kürzlich gefällten Greenchoice-Urteil. Wenn eine der befragten Personen mit der Wiedergabe des Gesprächs in dem Bericht nicht einverstanden ist, kann sie in diesem Fall den Prüfer vernüftigerweise zur Herausgabe der Tonaufnahme auffordern.

Verfahrensrechtliche Sorgfalt ist erforderlich

Dieses Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass eine solche Untersuchung erheblich in die geschäftlichen Abläufe der Gesellschaft eingreift. Dabei wird die Gesellschaft untersucht und der Prüfer wird den Dingen auf den Grund gehen, ohne dabei vorab zu wissen, was relevant und was irrelevant ist. Die Vorstandsdmitglieder und Manager werden befragt und die Verwaltungsunterlagen werden von oben bis unten durchgekämmt. Dabei muss der Prüfer nur sehr wenige Gewährleistungen einhalten. Beispielsweise ist der Prüfer zur verfahrensrechtlichen Sorgfalt verpflichtet. Daher hat der Prüfer einen erheblichen Handlungsspielraum. Obwohl es so aussieht, als ob diese Freiheit möglicherweise von den verschiedenen Leitlinien aus dem Jahr 2011 eingeschränkt wird, wurde jedoch auch explizit festgestellt, dass auch diese Leitlinien lediglich als Vorschriften zu betrachten sind.

Anwalt für Gesellschaftsrecht in den Niederlanden

Was passiert, wenn ein Prüfer über seinen Zuständigkeitsbereich hinausgeht? In diesem Fall kann der Prüfer möglicherweise für eine Rechtswidrigkeit haftbar gemacht werden (Artikel 6:162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande). In diesem Fall müsste nachgewiesen werden, dass der Prüfer gegen die verfahrensrechtliche Sorgfalt verstoßen hat, zu der er während der Prüfung verpflichtet ist. Aufgrund der weitreichenden Befugnisse des Prüfers wird dieser Nachweis jedoch nicht einfach zu erbringen sein. Daher wird es nicht überraschend sein, wenn die Handlungsfreiheit des Prüfers in Zukunft allmählich zurückgeschraubt wird.