Geschäftsführerkündigung durch Enquêteverfahren in den Niederlanden
Das Handelsgericht des Gerichtshofs in Amsterdam wird häufig gebeten, die Geschäftsführung durch ein so genanntes Enquêteverfahren zu überprüfen. Gute Gründe müssen vorliegen, um Zweifel an der ordentlichen Geschäftsführung aufkommen zu lassen. Kann die Amtsenthebung eines Geschäftsführers als Hinweis auf eine schlechte Geschäftsführung interpretiert werden? In einem kürzlich gefällten Urteil nimmt das Handelsgericht dazu Stellung. Hidde Reitsma, Fachanwalt für Unternehmensrecht in den Niederlanden, erläutert die Einzelheiten.
Vertrauensbruch zwischen den Gesellschaftern
Der
Kläger
Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache eingeleitet hat...
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Kläger ist Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft. Die Beklagten sind die anderen Geschäftsführer, die auch Gesellschafter sind. Anlass für den Antrag war die Eskalation von Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Betriebsführung. Insbesondere die Einstellung des Klägers selbst führte zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Nach einem Vorfall, bei dem der Kläger die Geschäftsbeziehungen zu einem Kunden beschädigt hatte, war für die anderen Geschäftsführer das Maß voll. Daraufhin fand ein Gespräch mit dem Kläger statt, in dem es um seine unvermeidliche Abberufung ging. Nach diesem Gespräch ist der Kläger nicht mehr im Büro gewesen und hat auch keine Arbeiten mehr für die Firma verrichtet.
Geschäftsführerkündigung kraft Mehrheitsbeschlusses
Nach einem misslungenen Versuch, eine Einigung zu erzielen, haben sich die Beklagten zur Einberufung einer
Gesellschafterversammlung
Auch Gesellschafterversammlung (GV) genannt. Sie ist das Organ in einer Gesellschaft, in der alle Gesellschafter vertreten sind und eine Stimme besitzen. Die (ordentliche) Gesellschafterversammlung tritt mindestens...
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Gesellschafterversammlung (AvA) entschlossen. Bei dieser Versammlung haben sie die Amtsenthebung des Klägers aus seinem Amt als Geschäftsführer beschlossen. Der Rechtsanwalt des Klägers hat sich danach an das Handelsgericht gewandt und die
Anordnung
Ein Amtsprotokoll ist ein Protokoll über die Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers über eine Beschlagnahme, die Feststellung bestimmter Wahrnehmungen oder die Zustellung einer Vorladung oder eines sonstigen...
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Anordnung einer Prüfung der Geschäftsführung und der Geschäftsabläufe des Unternehmens beantragt. Zur Begründung hat er angeführt, dass er als Geschäftsführer aus unangemessenen Gründen abberufen worden und dass dies den Interessen des Unternehmens nicht dienlich sei.
Prüfung erforderlich? Holländische Fachanwalt
Das Handelsgericht vertritt die Auffassung, dass eine hinreichende Veranlassung für die Abberufungsgespräche vorlag, die zwischen den Parteien stattgefunden haben. Da diese nun nicht zu einer Einigung geführt haben, war die Gesellschafterversammlung im Prinzip dann auch berechtigt, den Kläger seines Amtes als Geschäftsführer zu entheben. Dies ist angesichts des Vertrauensbruchs zwischen den Parteien auch angemessen. Dass die Parteien sich nicht einig sind über die Art und Weise, in der einer der Geschäftsführer die Geschäfte führt, ist noch kein berechtigter Grund, die Richtigkeit der Geschäftsführung anzuzweifeln. Der Antrag des Anwalts wird abgewiesen.
Fehlleistungen: Ermittlung bzgl. Geschäftsführung
Das Handelsgericht kann auf Wunsch der Gesellschafter oder einer betroffenenen Gewerkschaft und der Gesellschaft selbst eine Ermittlung in Bezug auf die Geschäftsführung und die Geschäftsabläufe der Gesellschaft anordnen. Das Enquêteverfahren konzentriert sich im Prinzip auf die Sanierung und die Wiederherstellung der guten Verhältnisse. Wie auch aus diesem Urteil ersichtlich ist, gibt das Handelsgericht dem Antrag auf Anordnung einer Ermittlung nur dann statt, wenn „berechtigte Gründe vorliegen, um an der ordentlichen Geschäftsführung zu zweifeln”.
Rechtsanwälte in den Niederlanden für Streitigkeiten
Dieser Maßstab ist sehr faktisch. Es muss sich dabei um deutliche Tatsachen und Umstände handeln, die zusammen zu der begründeten Annahme führen, dass sich bei genauerer Prüfung Hinweise auf eine unsachgemäße Geschäftsführung ergeben. Dieser Maßstab beinhaltet, dass auch bei dieser Beurteilung der Gegebenheiten durch das Handelsgericht eine gewisse Freiheit der Gesellschaft in Bezug auf die Geschäftsführung zu respektieren ist. Haben Sie Fragen zum Enquêteverfahren, wenden Sie sich bitte gern unverbindlich an unsere Fachanwälte für Unternehmensrecht.