Abbildungen im Internet urheberrechtlich geschützt?
Wer kennt das nicht: schnell mal eine im Internet gefundene Abbildung auf die eigene Website oder ins Facebook stellen? Anscheinend harmlos: Da solche Unmengen frei zugänglicher Fotos im Internet kursieren, erscheint es logisch, diese auch nutzen zu dürfen. Da liegt man leider falsch, denn die meisten Fotos sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Fotografen (oder eines anderen Urhebers) verwendet werden. Rechtsanwalt Hidde Reitsma befasst sich mit einem aktuellen Urteil zu dieser Materie.
Verstoß gegen Urheberrecht
Nachdem der
Beklagter
Die Partei, die in einer Rechtssache zum Erscheinen vor Gericht vorgeladen wird, wird als der Beklagte bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht der Kläger, das ist die Partei, die die Rechtssache...
» Meer over beklagter
Beklagte zwei Fotos eines Berufsfotografen auf die eigene Webseite sowie auf seine Facebookseite gestellt hatte, leitete der Fotograf gerichtliche Schritte gegen ihn ein, da er die Verwendung der Bilder als Verletzung seiner Urheber- und seiner Persönlichkeitsrechte ansah. Das Gericht bestätigte das Urheberschutzrecht der Fotos aufgrund ihres ursprünglichen Charakters und der individuellen Kennzeichen des Schöpfers, wonach Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen nur mit Genehmigung des Urheberrechtsinhabers (des Fotografen) gestattet sind. Der Beklagte hatte nicht um Genehmigung ersucht.
Beklagter: Genehmigung überflüssig, da Fotos bereits im Internet
Zu seiner Verteidigung führt der Beklagte an, die unter Google Bildersuche gefundenen Fotos seien von Google als zur ”kommerziellen Wiederverwendung mit Veränderung” gekennzeichnet gewesen. Seiner Meinung nach beinhalte dies eine Berechtigung zur Nutzung, ohne den Fotografen hiervon in Kenntnis setzen zu müssen. Die Fotos seien übrigens noch immer leicht zugänglich bei der Bildersuche zu finden. Diese Argumentation kann das Gericht nicht überzeugen. Es sei, so das Gericht, ein weit verbreitetes Missverständnis, dass alles, was im Internet zu finden sei, auch von jedermann verwertet werden dürfe. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis sind Fotos häufig urheberrechtlich geschützt. Eine von Google erteilte Lizenz ändert an dieser Tatsache nichts.
Schadensersatzsumme entspricht Lizenzgebühren
Der Beklagte verstieß wiederholt gegen das Urheberrecht, indem er die Fotos auf verschiedenen Seiten sowie für eine Einladung nutzte. Er verletzte ebenfalls die Persönlichkeitsrechte des Fotografen, da er es u.a. unterließ diesen als Urheber zu nennen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens ist der Beklagte schadensersatzpflichtig. Die von dem Fotografen erhobene Forderung in Höhe von € 2400 entspricht den ihm bei rechtmäßiger Verwertung zustehenden üblichen Lizenzgebühren. Das Gericht hält den Betrag für angemessenen und spricht die Forderung zu.
AMS Anwalt für Urheberrecht
Wie aus den Anklagepunkten dieses Falls hervorging, nutzte der Beklagte die Fotos übrigens zu einem (halb) geschäftlichen Zweck. Eine solche Verwertung wird begreiflicherweise schwerer geahndet als etwa das von einer Vierzehnjährigen ins Facebook gestellte drollige Foto eines Hündchens. Und noch eines gilt es zu beachten: Neben der stattlichen Schadensersatzforderung muss die unterliegende Partei noch die gesamten Prozesskosten (die bei Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums vollständig erhoben werden können) in Höhe von € 2.600 übernehmen.