Kaufvertrag Niederlande: Rügepflicht für Schadensersatz und Rückerstattung
Wenn Sie als deutscher Unternehmer bei einem Business Partner in den Niederlanden etwas kaufen und sich herausstellt, dass die Ware nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz (schadevergoeding).
Diese Rechte können jedoch erlöschen, wenn Sie den Mangel nicht rechtzeitig beim Verkäufer anzeigen. Dies gilt nicht nur nach niederländischem Recht, sondern auch nach internationalem Recht, beispielsweise nach dem UN-Kaufrecht (Weens Koopverdrag). In einem aktuellen Fall eines internationalen Kaufs wurde die Rügepflicht (Klachtplicht) nach dem Wiener Kaufrecht geltend gemacht.
Wir skizzieren anhand dieses Falls, was beim Thema Schadensersatz oder Rückerstattung in den Niederlanden zu beachten gilt.
Lieferung entspricht nicht dem Kaufvertrag
Im genannten Fall verkauft ein Lieferant eine Charge Altmetall an einen Käufer. Im Kaufvertrag ist festgelegt, dass der durchschnittliche Kupfergehalt dieser Charge 25 % beträgt. Der Käufer verkauft diese Charge an einen Abnehmer in China weiter.
Bei der Ankunft in China stellt der Käufer jedoch fest, dass die Altmetallcharge nicht den durchschnittlich vereinbarten Kupfergehalt von 25 %, sondern lediglich einen Kupfergehalt von 20 % aufweist.
Aufgrund dieses Mangels lässt er einen Teil seiner Rechnung unbezahlt.
Beschwerde wegen Verletzung der Rügepflicht des Wiener Kaufrechts
Der Käufer verlangt vom Lieferanten Schadensersatz. In dem daraus resultierenden niederländischen Gerichtsverfahren beruft sich der Lieferant auf das Wiener Kaufrecht. Nach Ansicht des Lieferanten hat der Käufer den Mangel zu spät angezeigt, sodass seine Ansprüche verjährt sind.
Es sei nämlich vereinbart worden, dass der Käufer den Kupfergehalt des Altmetalls unmittelbar nach der Anlieferung und vor der Weiterlieferung nach China prüfe.
Diese Kontrolle hat der Käufer zwar durchgeführt, allerdings nur so grob, dass er die Abweichung nicht entdeckt hat.
Verlust von Rechten bei verspäteter Mängelrüge in den Niederlanden
Nach Artikel 39 Absatz 1 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens verliert der Käufer das Recht, die Mängel der Ware geltend zu machen, wenn er diese dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er ihn entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, anzeigt.
Der Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Mangel hätte entdecken müssen, hängt davon ab, wann er die Ware geprüft oder prüfen lassen hat.
Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der Käufer dies innerhalb der kürzest möglichen Zeit (unter Berücksichtigung der Umstände) tun muss.
Entscheidung des niederländischen Gerichts: Nichtkonformität hätte entdeckt werden müssen
Die vom Gericht zu beantwortende Frage lautet, ob der Käufer die von ihm behauptete Vertragswidrigkeit früher hätte entdecken können oder ob er sie selbst hätte entdecken müssen. Das Gericht bejahte diese Frage. Es gibt zwei Untersuchungsmethoden, mit denen der Kupfergehalt festgestellt werden kann.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Käufer verpflichtet, eine dieser Untersuchungsmethoden anzuwenden. Folglich hätte der Käufer die Nichtkonformität (mit den vom Gericht genannten Methoden) bei der Inspektion des Altmetalls feststellen müssen.
AMS Advocaten berät bei internationalen Kaufverträgen
Da der Käufer erst rügte, nachdem der Abnehmer in China die Vertragswidrigkeit entdeckt hatte, erfolgte die Rüge zu spät. Der Käufer kann sich daher nicht mehr auf den Mangel berufen und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Aufrechnung.
Deutschsprachige Anwälte für Prozessrecht und internationales Vertragsrecht in den Niederlanden
Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung.
Bei Fragen zum niederländischen Prozessrecht und (internationalem) Vertragsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.