Anwendung des UN-Kaufrechts in den Niederlanden: Verspätete Klage bei mangelhafter Lieferung

Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ein wichtiger Bestandteil bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen, insbesondere zwischen deutschen und niederländischen Unternehmen.

In Fällen von mangelhafter Lieferung ist es von entscheidender Bedeutung, rechtzeitig zu handeln, da verspätete Klagen den Anspruch auf Schadensersatz gefährden können.

Das folgende Beispiel eines Kaufvertrags zwischen einem griechischen Lieferanten und einem niederländischen Käufer lässt sich auch auf deutsch-niederländische Fälle anwenden und ist somit ebenfalls relevant für deutsche Unternehmen, die mit niederländischen Geschäftspartnern Handel treiben.

Beispiel griechischer Verkäufer – niederländischer Käufer

Die vorliegende Rechtsstreitigkeit zwischen einer griechischen und einer niederländischen Partei basiert auf fünf Ladungen gefrorener Aale, welche ein griechischer Verkäufer an einen Käufer in den Niederlanden veräußerte. Der niederländische Käufer bezahlte die Rechnungen nicht und gab an, dass die Aale nicht die zuvor vereinbarte Qualität aufweisen würden.

Der Käufer hatte diese Beanstandung dem Verkäufer jedoch erst acht Monate nach Erhalt der Ware mitgeteilt. In einem kürzlich ergangenen Urteil entschied ein niederländisches Gericht, dass der Käufer die ausstehenden Rechnungen dennoch bezahlen muss.

Im Folgenden erläutert der niederländische Rechtsanwalt Onno Hennis die Hintergründe.

Beschwerde bei Nichteinhaltung in den Niederlanden

Die beiden Parteien unterhielten eine langjährige Handelsbeziehung. Der Verkäufer ließ die Aale in Griechenland reinigen, salzen, verpacken und einfrieren.

Im Anschluss wurden die Aale zum Käufer in die Niederlande transportiert. Für die letzten fünf Lieferungen von Aalen hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht beglichen. Nach Angaben des Verkäufers musste der niederländische Käufer noch rund 117.000 € bezahlen. Der Käufer argumentierte, dass die Aale nicht seinen Qualitätsansprüchen genügen würden und er deshalb nicht zur Zahlung verpflichtet sei.

Des Weiteren entsprechen die Aale nicht den vereinbarten Spezifikationen. Es handele sich nicht um Zuchtaale, sondern um Wildaale. Zudem seien die Aale nicht ordnungsgemäß sortiert und verpackt worden, was zu einer Veränderung von Farbe und Geschmack geführt habe.

Der niederländische Käufer gab gegenüber dem Verkäufer an, dass die Aale aufgrund der genannten Mängel unverkäuflich seien. Diese Mängelrüge fand jedoch erst acht Monate nach Erhalt der Ware gegenüber dem Verkäufer statt.

Prüfpflicht (keuringsplicht) gemäß des UN-Kaufrechts

Das niederländische Gericht beurteilte diesen Streit auf der Grundlage des Wiener Kaufvertrags. Das Übereinkommen ist anwendbar, da es sich um eine internationale Streitigkeit handelt und aufgrund der Tatsache, dass die Niederlande und Griechenland Vertragsparteien sind.

Das niederländische Gericht stellte fest, dass der Käufer nach dem UN-Kaufrecht verpflichtet war, die Aale sofort nach Erhalt zu untersuchen, da es sich um verderbliche Ware handelte. Folglich hätte der Käufer nach Erhalt der Ware einen Teil der Aale auftauen und ihn auf mögliche Mängel prüfen müssen.

Nichterfüllung der Rügepflicht (Klachtplicht) in den Niederlanden

Die Mängel hätten bei einer einfachen Untersuchung gemäß der Entscheidung des niederländischen Gerichts zweifelsfrei festgestellt werden können. Das Gericht war der Ansicht, dass der Käufer die Mängel früher hätte entdecken können.

Nach der Feststellung von Mängeln ist eine unverzügliche Rüge derselben unerlässlich. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, erlischt das Recht des Käufers, sich auf die Mängel gemäß dem Wiener Kaufrecht zu berufen. Es wird je nach Einzelfall entschieden, wann die Rügefrist beginnt und wie lange diese gilt.

Zu späte Klage des niederländischen Käufers

Das niederländische Gericht urteilte, dass die Beschwerdefrist (klachttermijn) unmittelbar begonnen hatte und eine kurze Beschwerdefrist galt, da Aale verderbliche Produkte sind.

Der niederländische Käufer hätte daher deutlich früher als erst acht Monate nach Erhalt der Ware klagen müssen. Der Käufer konnte daher keine Einwände mehr geltend machen, dass die Aale von minderwertiger Qualität seien, und musste dem Verkäufer die Rechnungen in voller Höhe begleichen.

Fazit

Nach Erhalt von schnell verderblicher Ware sollte diese schnellstmöglich geprüft werden, um mögliche Mängel rechtzeitig beanstanden zu können. Wenn verderbliche Ware gekauft, aber gefroren geliefert wird, sollte eine kleine Portion aufgetaut werden, um sie auf Mängel zu prüfen.

Außerdem gilt bei verderblichen Waren eine kurze Beschwerdefrist, sodass Beanstandungen umgehend vorgebracht werden sollten. Bei nicht rechtzeitiger Klage können keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden.

Anwälte für Prozessrecht und internationales Vertragsrecht in den Niederlanden

Wir stehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen in den Niederlanden jederzeit für eine Beratung zur Verfügung.

Bei Fragen zum niederländischen Prozessrecht und (internationalem) Vertragsrecht wenden Sie sich bitte an unseren deutschsprachigen Anwalt Onno Hennis, Telefon +31 20 308 03 15.